Ampel-Regierung will Arbeitslosenversicherung für Ukrainekrieg und Rüstungswahn u.a. plündern

Indirekte Streuererhöhung hintergeht Koalitionsvereinbarung

Die seit der zweiten Phase des Ukrainekrieges im Jahre 2021 stattfindende Russophobie  und der daraus resultierende Rüstungswahn sowie Russland-Sanktionen haben das Land zu einem Bundeshaushalt geführt, indem sich  Milliardenlöcher auftun.

Zunächst versuchte man Privilegien der sich seit Jahrzehnten  in Existenznot befindlichen Bauern abzubauen. Der Widerstand bewegte die Hampel-Regierung bereits dazu, Teile dieser Kürzungen wieder zurückzunehmen. Trotzdem halten die Bauernproteste unvermindert an.  So versucht die verpeilte Regierung neues Gelder aufzutun, denn an der unsinnigen Finanzierung des Ukrainekrieges und an der Mega-Hochrüstung will man nicht rütteln - insbesondere die Olivgrünen geben sich hier besonders militant und kriegslüsternd.

Raubzug auf Kosten der Beitragszahler: Ampel plündert Arbeitslosenversicherung

 

Um das Loch im Bundeshaushalt zu stopfen, will die Ampel-Koalition auch die Arbeitslosenversicherung anzapfen. Über fünf Milliarden Euro will sie daraus umschichten. Damit zweckentfremdet sie Sozialbeiträge Beschäftigter, während der Rüstungsetat weiter wächst.
Raubzug auf Kosten der Beitragszahler: Ampel plündert Arbeitslosenversicherung
Quelle: Gettyimages.ru

Beim Stopfen des 60-Milliarden-Haushaltslochs ist die Bundesregierung äußerst kreativ.

Während sie die Reichen schont und nun, nach der Pharmaindustrie, auch der Rüstungsbranche satte Extraprofite beschert, langt sie den "kleinen Leuten" kräftig ins Portemonnaie. Nicht nur für Bürgergeld-Bezieher wird es eng. Auch die Arbeitslosenversicherung will die Ampel plündern.

Bund zweigt Milliarden ab

So will die Ampel-Koalition in den kommenden vier Jahren insgesamt 5,2 Milliarden Euro aus der Reserve der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Staatshaushalt umleiten, um das "Loch" in selbigem zu "stopfen". Das Geld stammt aus den Beitragssätzen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Monat für Monat zahlen diese 1,3 Prozent ihres Bruttolohns in diesen Topf ein, den gleichen Anteil packen die Betriebe obendrauf, um im Falle einer Kündigung je nach Alter ein bis zwei Jahre Arbeitslosengeld zu erhalten.

Auch das Kurzarbeitergeld gewährt die BA aus diesen Reserven. Zu Corona-Zeiten waren zeitweise bis zu sechs Millionen Beschäftigte darauf angewiesen, weil viele Betriebe schließen mussten. Darum brauchte die BA in dieser Zeit sämtliche Rücklagen auf. Nun soll die Behörde in den kommenden vier Jahren neue Überschüsse aus Beiträgen Beschäftigter an den Bund abführen: 2024 und 2025 jeweils 1,5 Milliarden und 2026 und 2027 je 1,1 Milliarden Euro.

"Raubzug auf Kosten der Beitragszahler"

Auf dieses Vorhaben der Ampel wies der Sozialwissenschaftler und Volkswirt Stefan Sell Anfang Januar in einem Beitrag auf seinem Blog aktuelle-sozialpolitik.de hin. Die Milliarden aus der Beitragskasse der BA seien "schon verbucht", mahnte er und sprach von einem "erneuten Raubzug auf Kosten der Beitragszahler". Sell erklärte:

"Hier wird also nichts gespart, sondern nach dem klassischen Modell der Verschiebebahnhöfe nutzt man die zwangsversicherten Beitragszahler zur Finanzierung von Aufgaben, die aus Steuermitteln hätten finanziert werden müssen."

Bereits Mitte Dezember hatte der Sozialexperte vor diesem Regierungsplan gewarnt. Demnach hatte die BA bis Ende 2019 eine satte Rücklage von fast 26 Milliarden Euro aus Versicherungsbeiträgen aufgebaut. Während der Corona-Zeit ging das Geld komplett für Kurzarbeiterhilfen drauf. So konnte Deutschland, anders als es in den USA passierte, eine Massenarbeitslosigkeit verhindern.

Da die Kurzarbeiterhilfen sogar fast doppelt so viel kosteten, bezuschusste der Bund die BA dafür mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt. Den Anteil für 2022 deklarierte die Regierung lediglich als Darlehen, während sie den Rest als Zuschuss verbuchte. Die Summe für das vorvergangene Jahr hat die BA demnach bereits 2023 zurückgezahlt. Nun aber soll die Behörde auch einen Teil des Zuschusses für die Zeit davor zurückerstatten, um das "Haushaltsloch" zu stopfen. Dabei sind Versicherungsbeiträge freilich nicht dafür bestimmt.

Versicherungsbeiträge zweckentfremdet

Kurzum: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von über 30 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten fließen jetzt nicht mehr nur in die Hilfen für aktuell etwa 800.000 Arbeitslosengeld-I-Bezieher und etwa 300.000 Kurzarbeiter, sondern zum Teil einfach in den Bundeshaushalt, wo sie dann wohl unter anderem in den Milliardenhilfen für die Ukraine oder im drastisch aufgestockten Bundeswehretat versickern. Man könnte es als versteckte Steuererhöhung für Normalverdiener bezeichnen.

Am 14. Dezember hatte die BA die geplante Praxis selbst in einer Pressemitteilung unter dem Titel "Sparbeitrag der Bundesagentur für Arbeit in Milliardenhöhe gefährdet Rücklagenaufbau" kritisiert. Darüber hinaus, so hieß es darin, zweckentfremde die Bundesregierung damit Beitragsgelder von Beschäftigten und Betrieben für die Absicherung im Fall einer Kündigung oder von befristeter Kurzarbeit. Davon kann so gut wie jeder abhängig Beschäftigte unerwartet betroffen sein.

Die Vorsitzende des BA-Verwaltungsrats, Anja Piel, rügte das Vorgehen: Die Ampel-Koalition breche damit ihr Wahlversprechen zulasten der Beitragszahler und hindere die BA daran, sich für kommende Engpässe und Krisen zu wappnen. Auch ihre Stellvertreterin Christina Ramb wurde deutlich:

"Beitragsmittel der Arbeitslosenversicherung sind kein Sparbuch. Die Bundesregierung kann nicht auf die Beitragskasse nach Belieben zugreifen."

Agenda für Aufrüstung, Sozialabbau und Repressionen

Wie die Ampel aber zeigt, kann sie es offenbar doch. Die Kritik aus der BA wird wohl ergebnislos verhallen. Die Behörde, seit 2017 SPD-geführt, fiel bisher nicht gerade durch Widerstand gegen verfassungsrechtlich problematische Praktiken auf. Schon im Rahmen der Agenda 2010 setzte sie später als verfassungswidrig deklarierte, rigide Gesetze um, verhängte etwa millionenfach existenzgefährdende Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher, die ihren Anteil zur wachsenden Obdachlosigkeit beigetragen haben dürften.

Das wird die BA mutmaßlich auch weiterhin anstandslos so praktizieren. Denn trotz eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im November 2019, wonach Kürzungen des Existenzminimums von mehr als 30 Prozent verfassungswidrig sind – und dies 15 Jahre lang zuvor waren –, will die Ampel auch die 100-Prozent-Strafen für Menschen, die nicht gehorsam jeden Job zu jedem Lohn antreten, wieder einführen. Sie hofft, so 170 Millionen Euro einzusparen – nicht einmal 0,3 Prozent des sogenannten Haushaltslochs.

Ein Schelm, wer mit Blick auf den wachsenden Militäretat denkt, es geht vielleicht viel weniger ums Sparen als um das Fortführen des seit 30 Jahren praktizierten, schleichenden Sozialabbaus – inklusive Ausweitung staatlicher Repressionen nicht nur gegen Erwerbslose auf der einen sowie Aufrüstung und Kriegstreiberei auf der anderen Seite?

Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit

Bundessatzung 

Präambel

Das Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit ist eine demokratische Partei, die sich für die Rückkehr der Vernunft in die Politik einsetzt. Wir sind davon überzeugt, Deutschland braucht eine starke, innovative Wirtschaft und soziale Gerechtigkeit, Frieden und fairen Handel, ebenso wie eine offene Diskussionskultur und den Respekt vor der individuellen Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Dies sind die Ziele für die wir uns einsetzen.

 

§ 1 Name und Sitz (1) Die Partei führt den Namen „Bündnis Sahra Wagenknecht –Vernunft und Gerechtigkeit“ und die Kurzbezeichnung „BSW“. Der Sitz der Partei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gliederungen (Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände) führen den Namen der Partei mit dem Zusatz des Namens des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise des jeweiligen Gebietes. § 2 Zweck Das Bündnis Sahra Wagenknecht –Vernunft und Gerechtigkeit ist eine Partei im Sinne von § 2 Parteiengesetz und Artikel 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Partei hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen, an der politischen Willensbildung des Landes mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie ● die Satzung der Partei, das Programm, sowie die darin niedergelegten Zwecke und Grundsätze, anerkennt, ● die deutsche Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ● das 16. Lebensjahr vollendet hat, und ● weder Mitglied einer anderen Partei ist noch infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Landesverbänden und nachgeordneten Gebietsverbänden. (2) Die Bundespartei führt eine zentrale Datei der Mitglieder. Sie verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder datenschutzkonform, etwa zum Nachweis der Mitgliedschaft, zur Aufstellung von Kandidaten, zur Information und Betreuung der Mitglieder, sowie zum Aufruf zu Kampagnen und Wahlkämpfen. Näheres regelt die vom Parteivorstand zu erlassende Datenschutzordnung 2.


§ 4 Aufnahme der Mitglieder (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) erfolgt gemäß dieser Satzung. Zunächst wird die Mitgliedschaft unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Soweit die Gründung von entsprechenden Gliederungen stattgefunden hat, wird jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz auch Mitglied der jeweiligen Gliederung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Mitgliedschaft allein in der Bundespartei. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesvorstand anzuzeigen. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Antrag. Dieser muss schriftlich, in Textform oder elektronisch (z.B. per E-Mail) gestellt werden und muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Mit dem Aufnahmeantrag muss der Bewerber wahrheitsgemäß über frühere Parteimitgliedschaften informieren. (3) Die Aufnahme kann beim Parteivorstand oder beim Vorstand der zuständigen Gliederung beantragt werden. (4) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Bundesvorstand. Der Parteivorstand kann hierbei dem zuständigen Landesverband sowohl für den Einzelfall als auch generell schriftlich Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Parteivorstand bleibt stets entscheidungsbefugt. (5) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im Aufnahmeverfahren“ das Recht, über das Parteileben, öffentliche Aktivitäten und Veranstaltungen der Partei parteiüblich informiert zu werden. Weitergehende Rechte sind mit diesem Status nicht verbunden. (6) Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. (7) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Vorstand der für ihn zuständigen Gliederung. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Parteivorstand oder die vom Parteivorstand über die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern beauftragte Gliederung.

§ 5 Gastmitglieder (1) Es besteht die Möglichkeit eine Gastmitgliedschaft zu beantragen die Regelungen des § 4 finden auf die Gastmitgliedschaft entsprechend Anwendung. (2) Neben den Rechten der Mitglieder im Aufnahmeverfahren gemäß § 4 Absatz 5 können den Gastmitgliedern von der zuständigen Gliederung mit Zustimmung des Parteivorstandes auch die folgende Rechte eingeräumt werden: das Recht zur Teilnahme und das Rederecht, sowie das Antragsrecht bei den Mitgliederversammlungen der jeweils zuständigen Gliederung. Weitergehende Rechte, insbesondere das aktive und das passive Wahlrecht kann Gastmitgliedern nicht eingeräumt werden. 3 (3) Die Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet in den folgenden Fällen: a. Austritt, b. Mitgliedschaft des Mitglieds in einer anderen Partei, c. Beitritt zu einer anderen, mit einer parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe der BSW im jeweiligen Gremium in unmittelbarem Wettstreit stehenden parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe, d. rechtskräftiger Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, e. Aufgabe des deutschen Wohnsitzes bei Mitgliedern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, f. Ausschluss nach § 14 Absatz 4, g. Schuldhafte unterlassende Beitragszahlung nach § 2 Finanzordnung, h. Tod. (2) Mitglieder sind jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Parteivorstand zu erklären. (3) Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. (4) Nach einem Parteiausschluss ist der Widereintritt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Ein Wiedereintritt erfordert zudem die vorherige Zustimmung der für das Mitglied zuständigen Gliederung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen der für ihn zuständigen Gliederungen, zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit, über die Ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

 

§ 8 Gliederung (1) Die Partei gliedert sich in den Bundesverband und Gliederungen (Landesverbände und ihnen nachgeordnete Gebietsverbände). Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände können mit Zustimmung des Parteivorstands gebildet werden. (2) Jede Gliederung muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Gliederungen regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Die Satzungen der Gliederungen dürfen zu den Bestimmungen dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen. Sie bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung des Parteivorstandes oder 4 des jeweiligen Landesvorstandes. Es können Mustersatzungen für die Gliederungen vom Parteivorstand erlassen werden. (3) Die Gliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. Verletzen Gliederungen diese Pflichten, sind der Parteivorstand oder der zuständige Landesvorstand berechtigt und verpflichtet sie zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern und auf die möglichen Ordnungsmaßnahmen nach § 14 hinzuweisen. (4) Die Gliederungen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen und auf Anfrage des Parteivorstandes die Bundespartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. Der Parteivorstand bestimmt die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Zeiträume, die Inhalte für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.

 

§ 9 Organe der Bundespartei Die Organe der Bundespartei sind ● der Parteitag, ● der Parteivorstand sowie die Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt lediglich einmal am 08.01.2024.

 

§ 10 Parteitag (1) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. (2) Der Parteitag muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammentreten. Die Einberufung erfolgt durch den Parteivorstand mit einer Frist von einem Monat. Die Einberufung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) an sämtliche Mitglieder bzw. im Falle eines Delegiertenparteitages an die stimmberechtigten Mitglieder (es genügt jeweils die nachweislich rechtzeitig abgesandte Nachricht). In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei außerordentlichen Anlässen kann die Frist unter Angabe der Gründe bis auf eine Woche verkürzt werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag hat der Parteivorstand allen Mitgliedern den Entwurf der Tagesordnung mitzuteilen, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage der Partei. Die endgültige Tagesordnung wird auf dem Parteitag beschlossen. (3) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch die Parteivorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: 1. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden, 2. durch Beschluss der Bundestagsfraktion, 3. durch Beschluss des Parteivorstandes. Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 3 Tage verkürzt werden. 5 (4) Der Parteitag kann auch als virtueller Parteitag einberufen werden, an dem einzelne oder alle Mitglieder, bzw. Delegierten ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung teilnehmen und ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Rederecht und das Recht auf Stimmrechtsausübung, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Statt eines virtuellen Parteitages ist ein Präsenzparteitag einzuberufen, wenn dies schriftlich beantragt wird: (a) durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden (b) von mindestens einem Drittel der als Delegierte gewählten Mitglieder. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach der Einberufung des virtuellen Parteitages beim Parteivorstand eingehen. In diesem Fall wird der Parteitag nach Absatz 2 neu einberufen. Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr muss ein Bundesparteitag als Präsenzparteitag stattfinden, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. (5) Der Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Parteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Parteitages. (6) Zur Vorbereitung des Parteitages benennt der Parteivorstand ein Tagungspräsidium, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, eine Mandatsprüfungskommission. Die Aufgaben und Arbeitsweisen dieser Gremien sind in der Geschäftsordnung und der Wahlordnung zu regeln. Über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien entscheidet der Parteitag. (7) Der Parteivorstand entscheidet, ob der Parteitag als Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) tagt. . Im Falle eines Delegiertenparteitages sind folgende Mitglieder stimmberechtigt: a. die Delegierten der Landesverbände, b. die Landesvorsitzenden, sowie c. die Mitglieder des Parteivorstands (8) Im Falle eines Delegiertenparteitags besteht der Delegiertenkörper aus 660 Mitgliedern. (9) Die Aufschlüsselung der 660 Delegierten auf die Landesverbände ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: (a) Die Mitgliederzahl in den Landesverbänden ist mit 330 mal zu nehmen und durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Landesverbände zu teilen. Für die Berechnung ist jeweils die Mitgliederzahl maßgebend, die für den 31.12. des Vorjahres festgestellt wird, in dem der Parteivorstand neu gewählt wird. (b) Die für die Partei bei der letzten Bundestagswahl im Gebiet eines jeden Landesverbandes abgegebene Zahl der Zweitstimmen ist mit 330 mal zu nehmen und durch die Gesamtzahl der bei der letzten Bundestagswahl für die Partei im Bundesgebiet abgegebenen Zweistimmen zu teilen. (c) Die Delegiertenzahl jedes Landesverbandes wird aus der Summe der sich nach (a) und (b) nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ergebenden Zahlen ermittelt. (10) Antragsberechtigt zum Parteitag sind 6 (a) der Parteivorstand (b) die Landesvorstände (c) die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände (d) 500 Mitglieder der Partei, wobei ihr Antragsrecht auf Sachfragen beschränkt ist. Sachanträge auf dem Parteitag können nur von mindestens 15 stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Sekretariat des Tagungspräsidiums einzureichen. Geschäftsordnungsanträge auf dem Parteitag können mündlich stellen: - jeder stimmberechtigte Delegierte - die Antragskommission - der Parteivorstand. (11) Dem Parteitag ist vorbehalten über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien zu beschließen. Der Parteitag wählt u.a. den Parteivorstand. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer (Revisoren), die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. (12) Gäste können vom Parteivorstand als Teilnehmer des Parteitages zugelassen werden. Gäste haben kein Stimmrecht. (13) Der Parteitag wird durch einen Parteivorsitzenden oder den Generalsekretär eröffnet. Diese Person leitet zudem die Wahl der Tagungsleitung durch den Parteitag ein. Die Vorschläge zur Wahl und deren Anzahl werden durch den Parteivorstand festgelegt. Das Versammlungsprotokoll wird durch den Versammlungsleiter und ein von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer beurkunden die getroffenen Beschlüsse.

 

§ 11 Parteivorstand (1) Der Parteivorstand leitet die Partei. Er führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Parteitags. (2) Der Parteivorstand besteht aus (a) Dem Präsidium, und zwar - dem Parteivorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Parteivorsitzenden - bis zu drei stellvertretenden Parteivorsitzenden - dem Generalsekretär - dem Bundesgeschäftsführer - dem Bundesschatzmeister (b) einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder (Beisitzer) (c) Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden Sollen. 7 (3) Die Wahl des Parteivorstandes durch den Parteitag erfolgt in der Regel in jedem zweiten Jahr. Wenn in einem Kalenderjahr keine Wahl des Parteivorstandes stattgefunden hat, muss diese spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr auf einem Parteitag stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Parteivorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Parteitages statt. (4) Der Parteivorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Das Präsidium erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben im Sinne der Beschlüsse des Parteivorstandes, sowie die laufende politische und organisatorische Geschäftsführung der Partei. Das Präsidium bereitet die Parteivorstandssitzungen vor und ist verpflichtet, den Parteivorstand über alle Maßnahmen und Beschlüsse zu informieren. Das nähere zur Arbeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Parteivorstandes. (7) Der Parteivorstand entscheidet, ob seine Sitzung in Präsenz, hybrid oder rein virtuell stattfindet. (8) Zur Unterstützung seiner Arbeit, der Arbeit der anderen Organe und Gremien der Bundespartei sowie der Landesverbände unterhält der Parteivorstand eine Geschäftsstelle. (9) Der Parteivorsitzende oder die Parteivorsitzenden, der Generalsekretär, der Bundesgeschäftsführer und der Bundesschatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter der Bundespartei (Vorstand gemäß § 26 BGB). Rechtsgeschäfte, durch welche die Bundespartei verpflichtet wird, werden von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB oder auf Grund der von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB erteilten Vollmachten abgeschlossen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 20.000 Euro können auch von einem Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB verbindlich für die Partei abgeschlossen werden.

 

§ 12 Expertenrat Der Parteivorstand kann zur sachgemäßen Bearbeitung komplexer Themenschwerpunkte und Programmfragen für einen konkreten Zeitraum Expertenräte einberufen, die ihm beratend zu Seite stehen. Mitglieder des Expertenrats müssen nicht Mitglieder der Partei sein. Sie können jederzeit vom Parteivorstand abberufen werden.

 

§ 13 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Auf das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen finden die Bestimmungen der Wahlgesetze, die Bestimmungen dieser Satzung und die Bestimmungen der Satzung der zuständigen Gliederungen Anwendung. (2) Die Wahl zur Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch Mitgliederversammlungen oder durch besondere oder allgemeine Vertreterversammlungen. Wahlberechtigt sind dabei nur diejenigen Mitglieder, die für die Wahl zu der Volksvertretung wahlberechtigt sind. 8 (3) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

 

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei können mit Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied geahndet werden, sofern der Partei ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Absatz 5 Parteiengesetz zu beachten (2) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden: ● Verwarnung, ● der Aberkennung von Parteiämtern, ● der zeitweiligen Aufhebung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, ● der Aberkennung sonstiger Mitgliedschaftsrechte sowie ● dem Ausschluss aus der Partei. (3) Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen. (4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Parteivorstand oder der für das Mitglied zuständige Vorstand des Landesverbandes bzw. der nachgeordneten Gliederung beim zuständigen Schiedsgericht. (5) Ein Mitglied, das von Ordnungsmaßnahmen betroffen ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht Einspruch einlegen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Der Parteivorstand oder der Vorstand der jeweiligen Gliederung kann in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

 

§ 15 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen (1) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei kann der Parteivorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen anordnen. Als schwerwiegender Verstoß ist es zu werten, wenn die Gliederungen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane trotz wiederholter Aufforderung nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. (2) Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind die Auflösung und der Ausschluss der Gliederung sowie die Amtsenthebung des Vorstands derselben. (3) Die Ordnungsmaßnahme muss auf dem nächsten Parteitag bestätigt werden, andernfalls tritt sie außer Kraft. 9 (4) Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme ist für die betroffene Gliederung innerhalb eines Monat nach Zugang der Entscheidung möglich. Der Einspruch muss beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht einlegen werden. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. Statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme kann das Schiedsgericht kann auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

 

§ 16 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung kann der Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Dies gilt nicht für Änderungen der Wahlordnung, Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden können.

 

§ 17 Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann der Parteitag mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. In dem Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung ist auch über das Vermögen der Partei zu entscheiden. (2) Ein Beschluss über die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei muss durch eine Urabstimmung unter Teilnahme aller Mitglieder bestätigt werden. In dem Beschluss ist überdies das Verfahren der Urabstimmung nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 Parteiengesetz zu regeln. (3) Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Parteitages bedürfen.

 

§ 18 Finanzen Die Finanzen der Partei, der Landesverbände und nachgeordneter Gebietsverbände werden in der Finanzordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Darin werden auch die Mitgliedbeiträge geregelt.

 

§ 19 Schiedsgerichtsordnung Bestimmungen zur Schlichtung und Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Parteivorstand sowie zwischen Gliederungen sind in der Schiedsgerichtsordnung festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 20 Einreichung der Wahlvorschläge und Wahlordnung (1) Der Parteivorstand reicht die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Europäischen Parlament ein. (2) Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Volksvertretungen in den Ländern ein. Dies gilt für die Listen- wie für die Wahlkreisvorschläge. 10 (3) Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für kommunale Wahlen ein. (4) Das Verfahren über Wahlen für Parteiämter und die Bewerber auf öffentliche Mandate ist in der Wahlordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 8. Januar 2024 in Berlin beschlossen. 

BSW als Partei gegründet

Die neue Partei »Bündnis Sahra Wagenknecht  - Für Vernunft und Gerechtigkeit« hat sich in Berlin formiert und eine neue Führung bestimmt. Namensgeberin Sahra Wagenknecht führt die Partei nun zusammen mit Amira Mohammed Ali an. 

Stellvertretender Vorsitzender ist der Unternehmer und Hochschulprofessor Shervin Haghsheno, Generalsekretär der Bundestagsabgeordnete Christian Leye, Schatzmeister der Unternehmer Ralph Suikat und Geschäftsführer der ehemalige Linken-Geschäftsführer in Nordrhein-Westfalen Lukas Schön.

Der BSW-Gründungsparteitag ist für den 27. Januar in Berlin geplant.

44 Mitglieder haben am Vormittag des 8.1. 2024 die Partei formal gegründet. S

Die neue Partei soll zunächst bei der Europawahl am 9. Juni antreten.

Der ehemalige Linken-Politiker Fabio De Masi und der langjährige SPD-Politiker und frühere Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel sollen die neue Partei in die Europawahl führen. Wagenknecht will nicht ins Europaparlament - und sagte, sie werde auch bei den Landtagswahlen nicht antreten.

Auch bei den Landtagswahlen im September in Thüringen, Sachsen und Brandenburg will BSW antreten. »Wir sind zuversichtlich, bei allen drei Wahlen mit kompetenten Landeslisten anzutreten«, sagte Wagenknecht bei einer Pressekonferenz nach der Gründungsveranstaltung. Es gehe für die Partei nun darum, »kontrolliert und langsam zu wachsen«.

Zunächst 450 Mitglieder aufnehmen

Konkret bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt 450 Menschen aufgenommen werden sollen.

Dies soll laut Wagenknecht in den nächsten Tagen geschehen. Danach werde man Interessenten nahelegen, zunächst Unterstützer zu werden, um sie kennenzulernen.

Wagenknecht sagte, man müsse aufpassen, nicht in die Falle zu tappen, Menschen aufzunehmen, die sich nicht konstruktiv beteiligten oder in eine ganz andere Richtung wollten als in den Gründungsdokumenten der Partei vorgesehen.

»Deshalb müssen wir ein bisschen genauer hingucken, wer wird bei uns Mitglied«, sagte sie.

Man habe eine Mammutaufgabe vor sich: Man müsse einen bundesweiten Wahlkampf und drei landesweite Wahlkämpfe bestreiten und gleichzeitig Parteistrukturen aufbauen.

Deutsche Landwirtschaft wird durch Gates und Silicon Valley bestimmt - nicht nur von der (H)Ampel-Regierung

Bill Gates ist auch der größte Großgrundbesitzer in den USA

Der Top-Oligarch und Zenti Millardär Bill Gates wird ohnehin  medial massiv geschützt.

Daran ändert  auch die Erwähnung des Namens Bill Gates  in frei gegebenen Akten bezüglich des Sexualstraftäters Epstein in den USA nichts.

Ernst Wolff erklärt Zusammenhänge der deutschen Landwirtschaft mit USA Oligarchen und zeigt auf, dass die deutschen Landwirte nicht nur die Billigkonkurrenz aus Osteuropa fürchten und durch Preisdiktate der Molkereien, der großen Handelsketten und der Ernährungsindustrie drangsaliert werden.

Ernst Wolff: Agenda der deutschen Landwirtschaft wird im Silicon Valley beschlossen

Auch der BSW von Sahra Wagenknecht, der morgen  eine Partei konstituiert, will sich mit Aktionen die Massenproteste der Bauernbewegung unterstützen, die  500 Jahre nach der Schlacht von Frankenhausen im Jahre 1525 neue Massenproteste in Deutschland stattfinden.

Der Wirtschaftsexperte Ernst Wolff erläutert den Hintergrund der Landwirtschaftspolitik in Deutschland.
 
Bill Gates und große Vermögensverwalter haben in Laborfleisch und die Klimaagenda investiert. Die bäuerliche Landwirtschaft wollen sie abschaffen.
Ernst Wolff: Agenda der deutschen Landwirtschaft wird im Silicon Valley beschlossenQuelle: www.globallookpress.com © André Maerz/IMAGO

Bald könnte es in Deutschland krachen. Durch die massiven Bauernproteste wackelten die Stühle der Regierung. Möglicherweise werde man in absehbarer Zeit die Grünen quasi als Bauernopfer "zum Abschuss freigeben".

Aber die Lage sei kompliziert, erklärte der Wirtschaftsexperte Ernst Wolff im Interview mit Michael Mross von MMnews am Freitag. Die deutsche Bauernschaft, also die kleinen und mittleren Betriebe, stünden wirtschaftlich mit dem Rücken zur Wand. Deshalb bleibe ihnen gar nichts anderes übrig, als Widerstand gegen die Regierungspolitik zu leisten.

Auf der anderen Seite würden die Fäden der Landwirtschaftspolitik gar nicht von den gewählten Volksvertretern in Deutschland gezogen, so Wolff. Die Agenda der deutschen Landwirtschaft werde von Leuten im Silicon Valley und an der Wall Street in den USA beschlossen: von den großen Vermögensverwaltern und den großen IT-Konzernen. Unsere Politiker handelten als Marionetten in deren Profitinteressen.

Um die Saatgutkontrolle weiter voranzutreiben – im Moment werde an "unglaublichen Saatgutveränderungen gearbeitet" –, verbreite man die Geschichte, dass die ganzen Saaten "klima-unempfindlich" gemacht werden müssten. Eine weitere Agenda betrifft das Laborfleisch.

Man nehme zum Beispiel den Milliardär Bill Gates. Seine Stiftung, die Bill & Melinda Gates Foundation, investiere aktuell ganz groß in die Laborfleischproduktion. Aus Profitinteresse habe Gates daher ein großes Interesse am Narrativ des angeblich klimagefährdenden Methanausstoßes bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Bauernproteste kommen da ungelegen.

Allerdings hat Gates' Stiftung schon regelmäßig in deutsche Mainstream-Medien investiert und damit seinen Einfluss auf das Narrativ etabliert. Insofern diffamierten Magazine wie beispielsweise der Spiegel die Bauernproteste.

Dem Wirtschaftsexperten zufolge haben unsere aktuellen Politiker wie zum Beispiel Robert Habeck gar nicht den "Horizont", um diese Zusammenhänge zu verstehen. Die deutschen Bauern kämpften schon seit Jahren ums Überleben. Mit Zahlen von Statista verdeutlichte Mross den stetigen Untergang der Landwirtschaft in diesem Land: 1995 habe es noch 390.000 landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland gegeben. Mittlerweile seien es um ein Drittel weniger: 2020 sank die Zahl auf 240.000 Betriebe.

"Wir erleben gerade einen Frontalangriff auf den deutschen Mittelstand", so Wolff.

Das spiegele sich auch in den stetig wachsenden Steuereinnahmen wider, für die in Deutschland vor allem der Mittelstand aufkomme. Habe man im Jahr 2010 noch 530 Milliarden Steuern eingenommen, waren es im Jahr 2022 laut Statistika fast das Doppelte, nämlich 895 Milliarden.

Ganz konkret müsse man nur mal auf die Staatssekretäre der deutschen Politiker schauen. Die wichtigste Staatssekretärin von Wirtschaftsminister Habeck sei eine Bankerin der City of London, die bis zum vorletzten Jahr für den Vermögensverwalter BlackRock gearbeitet habe (gemeint, aber von Wolff nicht namentlich genannt, ist Elga Bartsch).

Und dort würden die Entscheidungen für Deutschland getroffen, nicht in Berlin. Wolff geht daher davon aus, dass mittelständische Unternehmer aller Branchen in den nächsten Tagen den Bauernprotest unterstützten.

 

Fabio de Masi und Geisel werden wohl Spitzenkandidaten des BSW bei der Europawahl

Nachdem lange Zeit Professorin Ulrike Guerot als Spitzenkandidat der Europawahl für das zukünftige BSW Bündnis im Gespräch war, sind jetzt der frühere Linkspartei-Politiker Fabio de Masi und Geisel aus der SPD die wahrscheinlichen Spitzenkandidaten.

Die Vorstellung der Personalien ist für kommenden Montag geplant also am 8. 1. 2024. Dann soll es auch weitere Details zur Parteigründung geben. In der Bundespressekonferenz werden neben Wagenknecht, Amira Mohamed Ali und Christian Leye auch de Masi, Geisel sowie der Universitätsprofessor Shervin Haghsheno dabei sein. Wie die Berliner Zeitung meldet, soll am 27. Januar der erste BSW-Parteitag in einem ehemaligen DDR Großraumkino Kosmos in Berlin stattfinden. Erwartet werden 400 Mitglieder.

Thomas Geisel ist seit 40 Jahren Mitglied der SPD. Doch jetzt will er als Spitzenkandidat für das Bündnis Sahra Wagenknecht bei der Europawahl ins Rennen gehen. Welche Bedeutung hat diese Personalentscheidung für die Parteien?
Düsseldorfs EX-OB (SPD) tritt für Wagenknecht an
 
Paukenschlag in der Landeshauptstadt:
 
Ein früherer Spitzenpolitiker der SPD in NRW wechselt zum neuen Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW). Thomas Geisel war von 2014 bis 2020 Oberbürgermeister von Düsseldorf und ist seit 40 Jahren Mitglied der SPD.
 
Jetzt will er für das BSW bei der Europawahl am 9. Juni antreten. Das gab Geisel gestern in einem Schreiben an Weggefährten bekannt, das dieser Zeitung vorliegt.
 
Das „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ ist ein Verein, der die Gründung einer neuen politischen Partei vorbereiten soll. In der kommenden Woche wollen Mitglieder um die frühere Linken-Ikone Wagenknecht darüber die Öffentlichkeit informieren.
 
„An der Pressekonferenz werde auch ich teilnehmen, da ich gemeinsam mit Fabio de Masi die BSW-Liste für die Europawahl am 9. Juni 2024 anführen werde“, schreibt Geisel.
 
Der 60-Jährige rechnet in seinem Schreiben mit der SPD ab.
 
„Sozialdemokraten in der Tradition von Willy Brandt und Helmut Schmidt sind in der SPD heimatlos geworden.
 
Bleibt zu erwähnen, dass die Zeiten von  Willy Brandt und Helmut Schmidt auch nicht so rosig waren,
Es war auch trotz der angestrebten Entspannungspolitik mit Rußland eine  Zeit des Kalten Krieges und der Blockkonfrontation  so wie der Berufsverbote gegen Linke im Inneren.  Auch Brandt und Schmidt definierten sich als Transatlantiker und US hörige Vasallen. Kindergeld und Sozialhilfe waren auf einem erbärmlich niedrigem Niveau.
 
Solange ich denken kann, war die SPD eine Partei des Friedens und der Versöhnung in internationalen Beziehungen“, schreibt Geisel. „Heute erleben wir eine SPD-geführte Bundesregierung, die unser Land ‚kriegstüchtig‘ machen möchte, die eine beispiellose Aufrüstung betreibt, die zum Hauptwaffenlieferanten der Ukraine geworden ist, die einem neuen kalten Krieg das Wort redet, und sich an Wirtschaftssanktionen gegen Russland beteiligt, die offenkundig in erster Linie dem eigenen Land Schaden zufügen.
 
Was noch schlimmer ist: Immer mehr Menschen scheinen die Hoffnung aufgegeben zu haben, dass Politik noch irgendetwas Gutes bewirken kann“, schreibt Geisel. „Ich bin überzeugt, das BSW – für Vernunft und Gerechtigkeit kann diesen Trend stoppen.“
 
Die SPD hingegen überlasse die Wirtschaftspolitik zunehmend den Grünen, meint Geisel. Aus dem bewunderten „Modell Deutschland“ der Ära Schmidt sei ein Sanierungsfall geworden. Auch an der Sozial- sowie an der Asyl- und Einwanderungspolitik der SPD übt Geisel Kritik. So fehlt der SPD in seinen Augen unter anderem der Mut für eine Steuerreform, die Leistung honoriere, soziale Durchlässigkeit fördere und die die Kosten des Klimawandels nach dem Verursacherprinzip umlege.
 
Während die SPD für ihn immer eine Partei des Friedens und der Versöhnung gewesen sei, erlebe er heute eine SPD-geführte Bundesregierung, die das Land „kriegstüchtig“ machen wolle und die eine beispiellose Aufrüstung betreibe, so Geisel.
 
Die NRW-SPD zeigt sich von der Entscheidung Geisels überrascht. Bis jetzt sei Geisel offiziell noch immer Parteimitglied, ein Austrittsantrag liege noch nicht vor. Geisels Kandidatur sei aber weder formal noch inhaltlich mit seiner bisherigen Mitgliedschaft in der SPD vereinbar, heißt es vom Vorstand der SPD Düsseldorf, der die Entscheidung mit „Bedauern“ zur Kenntnis nimmt. „Die Ankündigung kommt überraschend, insbesondere angesichts von Geisels bisheriger Absicht, erneut als OB-Kandidat für die SPD Düsseldorf anzutreten“.
 
Andere Sozialdemokraten reagieren hingegen entspannt. Die Entscheidung Geisels sei ein Einzelfall. Zudem sei Geisel zuletzt unter anderem durch Aussagen zum Ukraine-Krieg in die Kritik geraten. Ihm wurde geworfen, Kriegsverbrechen der russischen Armee in der Ukraine zu relativieren.
 
Weitere Abwanderungen von SPD-Mitgliedern zum BSW seien aktuell nicht bekannt. Auch Wechsel früherer Linken-Mitglieder zur SPD habe es bislang nicht in nennenswerter Anzahl gegeben, heißt es aus der Partei.
 
Der Finanzexperte und Ex-Linken-Politiker Fabio De Masi schließt sich dem Bündnis Sahra Wagenknecht an. Dieses will bald über Parteigründung und Kandidaten für die Europawahl informieren. Neben De Masi tauchen zwei weitere neue Namen auf.
 
Fabio Valeriano Lanfranco De Masi (* 7. März 1980 in Groß-Gerau) ist ein deutsch-italienischer Politiker (parteilos, zuvor Die Linke). Er war von 2014 bis 2017 Mitglied des Europäischen Parlaments und von 2017 bis 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages. Zwischen 2017 und 2021 war er stellvertretender Vorsitzender der Fraktion Die Linke im Bundestag.
 

De Masi war Mitglied der Partei Die Linke. Er gehörte dem Landesverband Hamburg und der Strömung Sozialistische Linke an.[3]

Im August 2018 war er Mitbegründer der Organisation Aufstehen und gehörte bis März 2019 deren Vorstand an.[4][5]

Im September 2022 erklärte De Masi im Kurznachrichtendienst Twitter seinen Austritt aus der Partei Die Linke. Er wolle „nicht mehr in Verantwortung für das eklatante Versagen der maßgeblichen Akteure in dieser Partei genommen werden.“[6]

De Masi trat 2024 dem Verein Bündnis Sahra Wagenknecht bei.[7][8][9]

Europäisches Parlament

Nachdem er bei der Europawahl 2009 erfolglos kandidiert hatte, wurde er bei der Europawahl 2014 in das Europäische Parlament gewählt.