WEF - Wie Habeck + Baerbock in Davos zu Duckmäusern der Elite mutieren

Die Möchtegern-Elite trifft sich im Schwab-Zirkel in Davos

und warum China sich das Spektakel antut

Davos 2024: Klaus Schwab pfeift, Habeck und Baerbock tanzen an

"Die Weltelite" trifft sich für fünf Tage im schweizerischen Davos. Führende Regierungsmitglieder aus Berlin reisen dazu klimaschonend mit dem Flugzeug an. Autor Uli Gellermann klärt über die Hintergründe einer vermeintlichen Notwendigkeit der Teilnahme auf.
Davos 2024: Klaus Schwab pfeift, Habeck und Baerbock tanzen an
Quelle: www.globallookpress.com © Hannes P Albert

Dass Außenministerin Annalena Baerbock, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Ministerpräsident Markus Söder internationale Konferenzen besuchen, ist normal. Wenn zum Beispiel die UNO oder die EU Konferenz-Termine ansetzen, können die Politprofis kaum Nein sagen. Bei aller Kritik kann man zum Beispiel den Tagungen der Europäischen Union eine gewisse Transparenz und demokratische Verfassung nicht absprechen. Wenn deutsche Minister, die ja, wie auch immer, gewählt wurden und dem Wähler mehr oder minder rechenschaftspflichtig sind, am allgemeinen Konferenz-Auftrieb teilnehmen, ist eine öffentliche Auswertung, trotz aller Hinterzimmer-Absprachen, halbwegs gesichert.

 

Transparent wie ein Kohlenkeller

Wenn aber in diesen Tagen Habeck und Baerbock auf Steuerzahlerkosten nach Davos reisen, um dem Herrn Schwab, dem König des Weltwirtschaftsforums (WEF), ihre Referenz zu erweisen, dann ist das so transparent wie ein Kohlenkeller ohne Lichtschalter und so demokratisch wie die CIA. Diese düstere Beziehung der deutschen Polit-Promis zu Herrn Schwab wird in den üblichen deutschen Medien nicht hinterfragt.

Stattdessen leisten sie, wie zum Beispiel die ARD-Tagesschau, flankierende Verschleierungshilfe, indem sie Schwab und seine Multimillionäre zum unschuldigen Ziel von Verschwörungstheorien verklären und Klaus Schwab zum Opfer einer Hasskampagne stilisieren:

"Klaus Schwab ist der Gründer des Weltwirtschaftsforums (WEF), das jedes Jahr ranghohe Politiker und Wirtschaftsvertreter zu einem Treffen in Davos einlädt. Für Verschwörungsideologen ist er eine Hassfigur – vor allem wegen eines Buches."

Eintrittspreis von 190.000 Euro

Von der Leyen in Davos: Sie spricht über Desinformation und liefert sie gleich mit
 

Das Weltwirtschaftsforum ist ein Club, der für einfache Mitglieder einen Eintrittspreis von 190.000 Euro verlangt. Für eine Premium-Mitgliedschaft muss man rund 900.000 Euro hinlegen. Unternehmen wie Google, Nestlé und Siemens können solche Preise problemlos zahlen und dürfen mitreden und mitstimmen.

Zum Auftakt hat EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen betont, dass das diesjährige Treffen wichtiger denn je sei. Ob der Eintritt in Davos für Frau von der Leyen von der EU, also dem Steuerzahler, bezahlt worden ist? Diese Frage gilt bei den Applaus-Medien als unhöflich. Auch warum denn und für wen das Treffen in diesem Jahr wichtiger ist als je, fragen Akklamations-Sender natürlich nicht; man will doch nicht in den Verdacht eines anständigen Journalismus geraten und vom nächsten Wichtigtuer-Buffet ausgeschlossen werden.

 

Profit-Verschwörung?

Wenn so viele wichtige Leute zu wichtigen Themen zusammentreffen, will der demokratische Reflex natürlich wissen, wer diese hochrangige Runde delegiert hat, und vor allem, wer sie kontrolliert. Aber ein Meeting, bei dem der Proto-Ukrainer Selenskij gesetzt ist, und Larry Fink – BlackRock-Chef der weltgrößten Vermögensverwaltung – weiß jetzt bereits: "Ich bin überzeugt, wenn der Krieg in der Ukraine vorbei ist, wird das Kapital ins Land fließen." BlackRock glaubt, dass man in diesem Land "faire und gute Renditen" einfahren könne. "Diejenigen, die an den Kapitalismus glauben, werden Geld in der Ukraine anlegen." Wer diese Aussage für eine Profit-Verschwörung hält, der ist ganz sicher ein Verschwörungstheoretiker und wird nie zum Weltwirtschaftsforum eingeladen werden. Er könnte ja mal hinter die Kulissen gucken und darüber reden.

 

Gesetz der freien kapitalistischen Wildbahn

Demokratie mag ja ganz nett sein, aber in Davos findet sie nicht statt. Warum auch? Baerbock und Habeck haben zwar geschworen, ihre "Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen." Aber Davos liegt ja nicht in Deutschland, also außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Da gilt nun mal das BlackRock-Gesetz der freien kapitalistischen Wildbahn, also das ökologisch einwandfreie Gesetz des Stärkeren.

 

Uli Gellermann ist Filmemacher und Journalist. Seine Erfahrungen mit den öffentlich-rechtlichen Sendern begründen seine Medienkritik. Er ist Betreiber der Internetseite www.rationalgalerie.de. Der Beitrag wurde zuerst am 17. Januar 2023 auf www.rationalgalerie.de veröffentlicht.

 Warum beteiligt sich China an dem Spektakel? 

China profitiert von dieser Welt des Freihandels, den auch WEF Lenker anstreben, am meisten, weil  es die besten Exportbedingungen und die beste Produktion zu unschlagbaren Preisen bieten kann. China kann Weltwirtschaft am besten.  Warum soll China nicht versuchen, die klassischen Kapitalisten mit ihren eigenen Waffen zu schlagen und aus der nationalen Sicht Chinas nicht auf Freihandel statt Protektionismus setzen - zumal man besser ist als die klassische kapitalistische Welt in  der EU und den USA?    

Unter Verschwörungstheoretikern sorgt die Teilnahme des chinesischen Ministerpräsidenten Li Qiang am Welt-Wirtschaftsforum in Davos für Gesprächsstoff. Für Chinesen ist es eine Selbstverständlichkeit: Peking möchte nicht nur wissen, worüber dort geredet wird, sondern auch neue Geschäftsbeziehungen knüpfen.Rainer Rupp äussert sich dezidiert zu dieser Frage.

Die Teilnahme Chinas in Davos ist für eine nicht zu übersehende Gruppe von Menschen der Beweis für die Existenz einer diktatorischen Weltregierung, unter deren Schirm sich die Eliten aller Welt, von den USA über Europa und Russland bis China vereinigt haben. Aus Sicht dieser Leute sind zum Beispiel die Kriege in Gaza und der Ukraine nur Ablenkungsmanöver fürs dumme Volk, damit das nicht hinter die Kulissen sehen und erkennen kann, dass die Eliten aller Länder unter einer Decke stecken.

Dieses Narrativ, dem ich in Diskussionen schon wiederholt persönlich begegnet bin, geht davon aus, dass neben den russischen auch chinesische Eliten Teil der Davoser "Weltregierung" sind, deren "satanische Pläne" darauf abzielen, die Bevölkerung des Planeten zu verarmen und zu versklaven oder, schlimmer noch, zu dezimieren.

Solche oder ähnlich menschenverachtenden Gedanken könnten durchaus in den kranken Gehirnen einiger Politiker des kollektiven Westens herumirren, wenn sie an Russland und China denken.

Aber warum sollten sich die russische oder chinesische Regierung an den westlichen Aggressionen gegen ihr eigenes Land beteiligen? Außerdem ist Russland dieses Jahr nicht nach Davos eingeladen, was dem Narrativ der Weltregierung widerspricht. Aber da bleibt ja immer noch China.

Die Vorstellung, dass China – und gleiches gilt für Russland – in die Agenda eines anderen Landes oder einer obskuren Weltregierung steinreicher Leute einbezogen wurde, ist absurd und bar jeglicher Realität. Nach einem Jahrhundert extremer kolonialer Erniedrigung und Armut ist China unter Führung der Kommunistischen Partei wiederauferstanden und zur weltgrößten Wirtschaftsmacht und führenden Militärmacht geworden. Koloniale oder neokoloniale Fesseln jeglicher Art hat es abgeworfen und es ist heute in jeder Beziehung ein souveränes Land, das vielen anderen Ländern im globalen Süden Hoffnung gibt und Vorbild ist.

Hoffnung geben und Vorbild sein gilt allerdings nicht für die Länder des kollektiven Westens. Dank tatkräftiger Selbstzerstörung durch ihre politischen Eliten sind sie für die ganze Welt sichtbar auf den Status von US-Vasallen reduziert worden, die tatsächlich dabei sind, ihre eigene Bevölkerung in die Armut zu stürzen. Deshalb sollten sich all jene, die in einem Land wie Deutschland leben, das von US-Marionetten regiert wird, keine Sorgen über den angeblichen Verlust der Souveränität Chinas machen. Sondern sie sollten vielmehr danach streben, die eigene Souveränität wiederherzustellen.

Peking spricht mit jedem, der an Beziehungen interessiert ist, die für beide Seiten vorteilhaft sind, aber keinesfalls auf Kosten seiner eigenen Interessen, wie das die europäischen US-Vasallen tun. Beim Ausverkauf der nationalen Interessen der eigenen Bevölkerung schlägt die Ampel-Regierung alle anderen europäischen Regierungen. In atemberaubendem Tempo hat sie unser Land für US-Interessen geschwächt und nachhaltig destabilisiert. Und dann besitzen diese Politiker auch noch die Frechheit, uns mit unverfrorenen Lügen für dumm zu verkaufen und die Russen für unsere Probleme verantwortlich zu machen, weil – so Kanzler Scholz kürzlich – "Putin uns das Gas abgedreht hat."

Statt die Russen zu beschuldigen und die Chinesen argwöhnisch zu beäugen, mit wem sie in Davos oder anderswo sprechen, sollte sich jeder fragen, wer sich tatsächlich in die inneren Angelegenheiten der EU-Mitgliedstaaten einmischt, China oder die USA? Wer fordert ein Mitspracherecht bei neuen EU-Gesetzen und wer versucht mit Social Engineering innerhalb der EU die Entscheidungen der Menschen zu manipulieren?

Die Kreise, die sich um China "Sorgen" machen, sollten sich auch mal fragen, wo Chinas Interessen in Europa liegen. Als Land mit der größten Industrieproduktion der Welt ist China natürlich auch stark vom Warenaustausch mit der EU abhängig. Welchen Sinn würde es für China machen, eine Politik einzuschlagen, die dazu führen würde, die Kaufkraft der europäischen Bürger zu verringern und ihren Konsum einzuschränken? Welchen Nutzen hätte China aus einer ungeheuren Vermögensanhäufung bei einer winzigen Minderheit und der gleichzeitigen Verarmung von hunderten Millionen Europäern? Diese Logik sollte ausreichen, um sowohl das Narrativ von Chinas Teilhabe an der Davoser WEF-Weltregierung als auch die Behauptungen von Anti-China-Propagandisten zu entkräften. Aber wenn ohne Hirn und Faktenkenntnisse argumentiert wird, dann ist die Logik dünn und abwegige Vorstellungen gedeihen.

Mehr zum Thema - Davos ist nicht wie früher: Die geopolitischen Pfaue haben den Kampf verloren

Ampel-Regierung will Arbeitslosenversicherung für Ukrainekrieg und Rüstungswahn u.a. plündern

Indirekte Streuererhöhung hintergeht Koalitionsvereinbarung

Die seit der zweiten Phase des Ukrainekrieges im Jahre 2021 stattfindende Russophobie  und der daraus resultierende Rüstungswahn sowie Russland-Sanktionen haben das Land zu einem Bundeshaushalt geführt, indem sich  Milliardenlöcher auftun.

Zunächst versuchte man Privilegien der sich seit Jahrzehnten  in Existenznot befindlichen Bauern abzubauen. Der Widerstand bewegte die Hampel-Regierung bereits dazu, Teile dieser Kürzungen wieder zurückzunehmen. Trotzdem halten die Bauernproteste unvermindert an.  So versucht die verpeilte Regierung neues Gelder aufzutun, denn an der unsinnigen Finanzierung des Ukrainekrieges und an der Mega-Hochrüstung will man nicht rütteln - insbesondere die Olivgrünen geben sich hier besonders militant und kriegslüsternd.

Raubzug auf Kosten der Beitragszahler: Ampel plündert Arbeitslosenversicherung

 

Um das Loch im Bundeshaushalt zu stopfen, will die Ampel-Koalition auch die Arbeitslosenversicherung anzapfen. Über fünf Milliarden Euro will sie daraus umschichten. Damit zweckentfremdet sie Sozialbeiträge Beschäftigter, während der Rüstungsetat weiter wächst.
Raubzug auf Kosten der Beitragszahler: Ampel plündert Arbeitslosenversicherung
Quelle: Gettyimages.ru

Beim Stopfen des 60-Milliarden-Haushaltslochs ist die Bundesregierung äußerst kreativ.

Während sie die Reichen schont und nun, nach der Pharmaindustrie, auch der Rüstungsbranche satte Extraprofite beschert, langt sie den "kleinen Leuten" kräftig ins Portemonnaie. Nicht nur für Bürgergeld-Bezieher wird es eng. Auch die Arbeitslosenversicherung will die Ampel plündern.

Bund zweigt Milliarden ab

So will die Ampel-Koalition in den kommenden vier Jahren insgesamt 5,2 Milliarden Euro aus der Reserve der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Staatshaushalt umleiten, um das "Loch" in selbigem zu "stopfen". Das Geld stammt aus den Beitragssätzen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Monat für Monat zahlen diese 1,3 Prozent ihres Bruttolohns in diesen Topf ein, den gleichen Anteil packen die Betriebe obendrauf, um im Falle einer Kündigung je nach Alter ein bis zwei Jahre Arbeitslosengeld zu erhalten.

Auch das Kurzarbeitergeld gewährt die BA aus diesen Reserven. Zu Corona-Zeiten waren zeitweise bis zu sechs Millionen Beschäftigte darauf angewiesen, weil viele Betriebe schließen mussten. Darum brauchte die BA in dieser Zeit sämtliche Rücklagen auf. Nun soll die Behörde in den kommenden vier Jahren neue Überschüsse aus Beiträgen Beschäftigter an den Bund abführen: 2024 und 2025 jeweils 1,5 Milliarden und 2026 und 2027 je 1,1 Milliarden Euro.

"Raubzug auf Kosten der Beitragszahler"

Auf dieses Vorhaben der Ampel wies der Sozialwissenschaftler und Volkswirt Stefan Sell Anfang Januar in einem Beitrag auf seinem Blog aktuelle-sozialpolitik.de hin. Die Milliarden aus der Beitragskasse der BA seien "schon verbucht", mahnte er und sprach von einem "erneuten Raubzug auf Kosten der Beitragszahler". Sell erklärte:

"Hier wird also nichts gespart, sondern nach dem klassischen Modell der Verschiebebahnhöfe nutzt man die zwangsversicherten Beitragszahler zur Finanzierung von Aufgaben, die aus Steuermitteln hätten finanziert werden müssen."

Bereits Mitte Dezember hatte der Sozialexperte vor diesem Regierungsplan gewarnt. Demnach hatte die BA bis Ende 2019 eine satte Rücklage von fast 26 Milliarden Euro aus Versicherungsbeiträgen aufgebaut. Während der Corona-Zeit ging das Geld komplett für Kurzarbeiterhilfen drauf. So konnte Deutschland, anders als es in den USA passierte, eine Massenarbeitslosigkeit verhindern.

Da die Kurzarbeiterhilfen sogar fast doppelt so viel kosteten, bezuschusste der Bund die BA dafür mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt. Den Anteil für 2022 deklarierte die Regierung lediglich als Darlehen, während sie den Rest als Zuschuss verbuchte. Die Summe für das vorvergangene Jahr hat die BA demnach bereits 2023 zurückgezahlt. Nun aber soll die Behörde auch einen Teil des Zuschusses für die Zeit davor zurückerstatten, um das "Haushaltsloch" zu stopfen. Dabei sind Versicherungsbeiträge freilich nicht dafür bestimmt.

Versicherungsbeiträge zweckentfremdet

Kurzum: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von über 30 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten fließen jetzt nicht mehr nur in die Hilfen für aktuell etwa 800.000 Arbeitslosengeld-I-Bezieher und etwa 300.000 Kurzarbeiter, sondern zum Teil einfach in den Bundeshaushalt, wo sie dann wohl unter anderem in den Milliardenhilfen für die Ukraine oder im drastisch aufgestockten Bundeswehretat versickern. Man könnte es als versteckte Steuererhöhung für Normalverdiener bezeichnen.

Am 14. Dezember hatte die BA die geplante Praxis selbst in einer Pressemitteilung unter dem Titel "Sparbeitrag der Bundesagentur für Arbeit in Milliardenhöhe gefährdet Rücklagenaufbau" kritisiert. Darüber hinaus, so hieß es darin, zweckentfremde die Bundesregierung damit Beitragsgelder von Beschäftigten und Betrieben für die Absicherung im Fall einer Kündigung oder von befristeter Kurzarbeit. Davon kann so gut wie jeder abhängig Beschäftigte unerwartet betroffen sein.

Die Vorsitzende des BA-Verwaltungsrats, Anja Piel, rügte das Vorgehen: Die Ampel-Koalition breche damit ihr Wahlversprechen zulasten der Beitragszahler und hindere die BA daran, sich für kommende Engpässe und Krisen zu wappnen. Auch ihre Stellvertreterin Christina Ramb wurde deutlich:

"Beitragsmittel der Arbeitslosenversicherung sind kein Sparbuch. Die Bundesregierung kann nicht auf die Beitragskasse nach Belieben zugreifen."

Agenda für Aufrüstung, Sozialabbau und Repressionen

Wie die Ampel aber zeigt, kann sie es offenbar doch. Die Kritik aus der BA wird wohl ergebnislos verhallen. Die Behörde, seit 2017 SPD-geführt, fiel bisher nicht gerade durch Widerstand gegen verfassungsrechtlich problematische Praktiken auf. Schon im Rahmen der Agenda 2010 setzte sie später als verfassungswidrig deklarierte, rigide Gesetze um, verhängte etwa millionenfach existenzgefährdende Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher, die ihren Anteil zur wachsenden Obdachlosigkeit beigetragen haben dürften.

Das wird die BA mutmaßlich auch weiterhin anstandslos so praktizieren. Denn trotz eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im November 2019, wonach Kürzungen des Existenzminimums von mehr als 30 Prozent verfassungswidrig sind – und dies 15 Jahre lang zuvor waren –, will die Ampel auch die 100-Prozent-Strafen für Menschen, die nicht gehorsam jeden Job zu jedem Lohn antreten, wieder einführen. Sie hofft, so 170 Millionen Euro einzusparen – nicht einmal 0,3 Prozent des sogenannten Haushaltslochs.

Ein Schelm, wer mit Blick auf den wachsenden Militäretat denkt, es geht vielleicht viel weniger ums Sparen als um das Fortführen des seit 30 Jahren praktizierten, schleichenden Sozialabbaus – inklusive Ausweitung staatlicher Repressionen nicht nur gegen Erwerbslose auf der einen sowie Aufrüstung und Kriegstreiberei auf der anderen Seite?

Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit

Bundessatzung 

Präambel

Das Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit ist eine demokratische Partei, die sich für die Rückkehr der Vernunft in die Politik einsetzt. Wir sind davon überzeugt, Deutschland braucht eine starke, innovative Wirtschaft und soziale Gerechtigkeit, Frieden und fairen Handel, ebenso wie eine offene Diskussionskultur und den Respekt vor der individuellen Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Dies sind die Ziele für die wir uns einsetzen.

 

§ 1 Name und Sitz (1) Die Partei führt den Namen „Bündnis Sahra Wagenknecht –Vernunft und Gerechtigkeit“ und die Kurzbezeichnung „BSW“. Der Sitz der Partei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gliederungen (Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände) führen den Namen der Partei mit dem Zusatz des Namens des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise des jeweiligen Gebietes. § 2 Zweck Das Bündnis Sahra Wagenknecht –Vernunft und Gerechtigkeit ist eine Partei im Sinne von § 2 Parteiengesetz und Artikel 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Partei hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen, an der politischen Willensbildung des Landes mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie ● die Satzung der Partei, das Programm, sowie die darin niedergelegten Zwecke und Grundsätze, anerkennt, ● die deutsche Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ● das 16. Lebensjahr vollendet hat, und ● weder Mitglied einer anderen Partei ist noch infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Landesverbänden und nachgeordneten Gebietsverbänden. (2) Die Bundespartei führt eine zentrale Datei der Mitglieder. Sie verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder datenschutzkonform, etwa zum Nachweis der Mitgliedschaft, zur Aufstellung von Kandidaten, zur Information und Betreuung der Mitglieder, sowie zum Aufruf zu Kampagnen und Wahlkämpfen. Näheres regelt die vom Parteivorstand zu erlassende Datenschutzordnung 2.


§ 4 Aufnahme der Mitglieder (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) erfolgt gemäß dieser Satzung. Zunächst wird die Mitgliedschaft unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Soweit die Gründung von entsprechenden Gliederungen stattgefunden hat, wird jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz auch Mitglied der jeweiligen Gliederung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Mitgliedschaft allein in der Bundespartei. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesvorstand anzuzeigen. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Antrag. Dieser muss schriftlich, in Textform oder elektronisch (z.B. per E-Mail) gestellt werden und muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Mit dem Aufnahmeantrag muss der Bewerber wahrheitsgemäß über frühere Parteimitgliedschaften informieren. (3) Die Aufnahme kann beim Parteivorstand oder beim Vorstand der zuständigen Gliederung beantragt werden. (4) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Bundesvorstand. Der Parteivorstand kann hierbei dem zuständigen Landesverband sowohl für den Einzelfall als auch generell schriftlich Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Parteivorstand bleibt stets entscheidungsbefugt. (5) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im Aufnahmeverfahren“ das Recht, über das Parteileben, öffentliche Aktivitäten und Veranstaltungen der Partei parteiüblich informiert zu werden. Weitergehende Rechte sind mit diesem Status nicht verbunden. (6) Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. (7) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Vorstand der für ihn zuständigen Gliederung. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Parteivorstand oder die vom Parteivorstand über die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern beauftragte Gliederung.

§ 5 Gastmitglieder (1) Es besteht die Möglichkeit eine Gastmitgliedschaft zu beantragen die Regelungen des § 4 finden auf die Gastmitgliedschaft entsprechend Anwendung. (2) Neben den Rechten der Mitglieder im Aufnahmeverfahren gemäß § 4 Absatz 5 können den Gastmitgliedern von der zuständigen Gliederung mit Zustimmung des Parteivorstandes auch die folgende Rechte eingeräumt werden: das Recht zur Teilnahme und das Rederecht, sowie das Antragsrecht bei den Mitgliederversammlungen der jeweils zuständigen Gliederung. Weitergehende Rechte, insbesondere das aktive und das passive Wahlrecht kann Gastmitgliedern nicht eingeräumt werden. 3 (3) Die Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet in den folgenden Fällen: a. Austritt, b. Mitgliedschaft des Mitglieds in einer anderen Partei, c. Beitritt zu einer anderen, mit einer parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe der BSW im jeweiligen Gremium in unmittelbarem Wettstreit stehenden parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe, d. rechtskräftiger Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, e. Aufgabe des deutschen Wohnsitzes bei Mitgliedern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, f. Ausschluss nach § 14 Absatz 4, g. Schuldhafte unterlassende Beitragszahlung nach § 2 Finanzordnung, h. Tod. (2) Mitglieder sind jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Parteivorstand zu erklären. (3) Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. (4) Nach einem Parteiausschluss ist der Widereintritt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Ein Wiedereintritt erfordert zudem die vorherige Zustimmung der für das Mitglied zuständigen Gliederung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen der für ihn zuständigen Gliederungen, zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit, über die Ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

 

§ 8 Gliederung (1) Die Partei gliedert sich in den Bundesverband und Gliederungen (Landesverbände und ihnen nachgeordnete Gebietsverbände). Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände können mit Zustimmung des Parteivorstands gebildet werden. (2) Jede Gliederung muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Gliederungen regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Die Satzungen der Gliederungen dürfen zu den Bestimmungen dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen. Sie bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung des Parteivorstandes oder 4 des jeweiligen Landesvorstandes. Es können Mustersatzungen für die Gliederungen vom Parteivorstand erlassen werden. (3) Die Gliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. Verletzen Gliederungen diese Pflichten, sind der Parteivorstand oder der zuständige Landesvorstand berechtigt und verpflichtet sie zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern und auf die möglichen Ordnungsmaßnahmen nach § 14 hinzuweisen. (4) Die Gliederungen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen und auf Anfrage des Parteivorstandes die Bundespartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. Der Parteivorstand bestimmt die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Zeiträume, die Inhalte für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.

 

§ 9 Organe der Bundespartei Die Organe der Bundespartei sind ● der Parteitag, ● der Parteivorstand sowie die Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt lediglich einmal am 08.01.2024.

 

§ 10 Parteitag (1) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. (2) Der Parteitag muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammentreten. Die Einberufung erfolgt durch den Parteivorstand mit einer Frist von einem Monat. Die Einberufung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) an sämtliche Mitglieder bzw. im Falle eines Delegiertenparteitages an die stimmberechtigten Mitglieder (es genügt jeweils die nachweislich rechtzeitig abgesandte Nachricht). In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei außerordentlichen Anlässen kann die Frist unter Angabe der Gründe bis auf eine Woche verkürzt werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag hat der Parteivorstand allen Mitgliedern den Entwurf der Tagesordnung mitzuteilen, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage der Partei. Die endgültige Tagesordnung wird auf dem Parteitag beschlossen. (3) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch die Parteivorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: 1. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden, 2. durch Beschluss der Bundestagsfraktion, 3. durch Beschluss des Parteivorstandes. Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 3 Tage verkürzt werden. 5 (4) Der Parteitag kann auch als virtueller Parteitag einberufen werden, an dem einzelne oder alle Mitglieder, bzw. Delegierten ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung teilnehmen und ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Rederecht und das Recht auf Stimmrechtsausübung, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Statt eines virtuellen Parteitages ist ein Präsenzparteitag einzuberufen, wenn dies schriftlich beantragt wird: (a) durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden (b) von mindestens einem Drittel der als Delegierte gewählten Mitglieder. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach der Einberufung des virtuellen Parteitages beim Parteivorstand eingehen. In diesem Fall wird der Parteitag nach Absatz 2 neu einberufen. Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr muss ein Bundesparteitag als Präsenzparteitag stattfinden, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. (5) Der Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Parteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Parteitages. (6) Zur Vorbereitung des Parteitages benennt der Parteivorstand ein Tagungspräsidium, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, eine Mandatsprüfungskommission. Die Aufgaben und Arbeitsweisen dieser Gremien sind in der Geschäftsordnung und der Wahlordnung zu regeln. Über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien entscheidet der Parteitag. (7) Der Parteivorstand entscheidet, ob der Parteitag als Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) tagt. . Im Falle eines Delegiertenparteitages sind folgende Mitglieder stimmberechtigt: a. die Delegierten der Landesverbände, b. die Landesvorsitzenden, sowie c. die Mitglieder des Parteivorstands (8) Im Falle eines Delegiertenparteitags besteht der Delegiertenkörper aus 660 Mitgliedern. (9) Die Aufschlüsselung der 660 Delegierten auf die Landesverbände ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: (a) Die Mitgliederzahl in den Landesverbänden ist mit 330 mal zu nehmen und durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Landesverbände zu teilen. Für die Berechnung ist jeweils die Mitgliederzahl maßgebend, die für den 31.12. des Vorjahres festgestellt wird, in dem der Parteivorstand neu gewählt wird. (b) Die für die Partei bei der letzten Bundestagswahl im Gebiet eines jeden Landesverbandes abgegebene Zahl der Zweitstimmen ist mit 330 mal zu nehmen und durch die Gesamtzahl der bei der letzten Bundestagswahl für die Partei im Bundesgebiet abgegebenen Zweistimmen zu teilen. (c) Die Delegiertenzahl jedes Landesverbandes wird aus der Summe der sich nach (a) und (b) nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ergebenden Zahlen ermittelt. (10) Antragsberechtigt zum Parteitag sind 6 (a) der Parteivorstand (b) die Landesvorstände (c) die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände (d) 500 Mitglieder der Partei, wobei ihr Antragsrecht auf Sachfragen beschränkt ist. Sachanträge auf dem Parteitag können nur von mindestens 15 stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Sekretariat des Tagungspräsidiums einzureichen. Geschäftsordnungsanträge auf dem Parteitag können mündlich stellen: - jeder stimmberechtigte Delegierte - die Antragskommission - der Parteivorstand. (11) Dem Parteitag ist vorbehalten über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien zu beschließen. Der Parteitag wählt u.a. den Parteivorstand. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer (Revisoren), die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. (12) Gäste können vom Parteivorstand als Teilnehmer des Parteitages zugelassen werden. Gäste haben kein Stimmrecht. (13) Der Parteitag wird durch einen Parteivorsitzenden oder den Generalsekretär eröffnet. Diese Person leitet zudem die Wahl der Tagungsleitung durch den Parteitag ein. Die Vorschläge zur Wahl und deren Anzahl werden durch den Parteivorstand festgelegt. Das Versammlungsprotokoll wird durch den Versammlungsleiter und ein von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer beurkunden die getroffenen Beschlüsse.

 

§ 11 Parteivorstand (1) Der Parteivorstand leitet die Partei. Er führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Parteitags. (2) Der Parteivorstand besteht aus (a) Dem Präsidium, und zwar - dem Parteivorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Parteivorsitzenden - bis zu drei stellvertretenden Parteivorsitzenden - dem Generalsekretär - dem Bundesgeschäftsführer - dem Bundesschatzmeister (b) einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder (Beisitzer) (c) Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden Sollen. 7 (3) Die Wahl des Parteivorstandes durch den Parteitag erfolgt in der Regel in jedem zweiten Jahr. Wenn in einem Kalenderjahr keine Wahl des Parteivorstandes stattgefunden hat, muss diese spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr auf einem Parteitag stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Parteivorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Parteitages statt. (4) Der Parteivorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Das Präsidium erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben im Sinne der Beschlüsse des Parteivorstandes, sowie die laufende politische und organisatorische Geschäftsführung der Partei. Das Präsidium bereitet die Parteivorstandssitzungen vor und ist verpflichtet, den Parteivorstand über alle Maßnahmen und Beschlüsse zu informieren. Das nähere zur Arbeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Parteivorstandes. (7) Der Parteivorstand entscheidet, ob seine Sitzung in Präsenz, hybrid oder rein virtuell stattfindet. (8) Zur Unterstützung seiner Arbeit, der Arbeit der anderen Organe und Gremien der Bundespartei sowie der Landesverbände unterhält der Parteivorstand eine Geschäftsstelle. (9) Der Parteivorsitzende oder die Parteivorsitzenden, der Generalsekretär, der Bundesgeschäftsführer und der Bundesschatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter der Bundespartei (Vorstand gemäß § 26 BGB). Rechtsgeschäfte, durch welche die Bundespartei verpflichtet wird, werden von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB oder auf Grund der von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB erteilten Vollmachten abgeschlossen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 20.000 Euro können auch von einem Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB verbindlich für die Partei abgeschlossen werden.

 

§ 12 Expertenrat Der Parteivorstand kann zur sachgemäßen Bearbeitung komplexer Themenschwerpunkte und Programmfragen für einen konkreten Zeitraum Expertenräte einberufen, die ihm beratend zu Seite stehen. Mitglieder des Expertenrats müssen nicht Mitglieder der Partei sein. Sie können jederzeit vom Parteivorstand abberufen werden.

 

§ 13 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Auf das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen finden die Bestimmungen der Wahlgesetze, die Bestimmungen dieser Satzung und die Bestimmungen der Satzung der zuständigen Gliederungen Anwendung. (2) Die Wahl zur Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch Mitgliederversammlungen oder durch besondere oder allgemeine Vertreterversammlungen. Wahlberechtigt sind dabei nur diejenigen Mitglieder, die für die Wahl zu der Volksvertretung wahlberechtigt sind. 8 (3) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

 

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei können mit Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied geahndet werden, sofern der Partei ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Absatz 5 Parteiengesetz zu beachten (2) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden: ● Verwarnung, ● der Aberkennung von Parteiämtern, ● der zeitweiligen Aufhebung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, ● der Aberkennung sonstiger Mitgliedschaftsrechte sowie ● dem Ausschluss aus der Partei. (3) Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen. (4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Parteivorstand oder der für das Mitglied zuständige Vorstand des Landesverbandes bzw. der nachgeordneten Gliederung beim zuständigen Schiedsgericht. (5) Ein Mitglied, das von Ordnungsmaßnahmen betroffen ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht Einspruch einlegen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Der Parteivorstand oder der Vorstand der jeweiligen Gliederung kann in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

 

§ 15 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen (1) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei kann der Parteivorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen anordnen. Als schwerwiegender Verstoß ist es zu werten, wenn die Gliederungen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane trotz wiederholter Aufforderung nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. (2) Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind die Auflösung und der Ausschluss der Gliederung sowie die Amtsenthebung des Vorstands derselben. (3) Die Ordnungsmaßnahme muss auf dem nächsten Parteitag bestätigt werden, andernfalls tritt sie außer Kraft. 9 (4) Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme ist für die betroffene Gliederung innerhalb eines Monat nach Zugang der Entscheidung möglich. Der Einspruch muss beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht einlegen werden. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. Statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme kann das Schiedsgericht kann auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

 

§ 16 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung kann der Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Dies gilt nicht für Änderungen der Wahlordnung, Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden können.

 

§ 17 Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann der Parteitag mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. In dem Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung ist auch über das Vermögen der Partei zu entscheiden. (2) Ein Beschluss über die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei muss durch eine Urabstimmung unter Teilnahme aller Mitglieder bestätigt werden. In dem Beschluss ist überdies das Verfahren der Urabstimmung nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 Parteiengesetz zu regeln. (3) Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Parteitages bedürfen.

 

§ 18 Finanzen Die Finanzen der Partei, der Landesverbände und nachgeordneter Gebietsverbände werden in der Finanzordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Darin werden auch die Mitgliedbeiträge geregelt.

 

§ 19 Schiedsgerichtsordnung Bestimmungen zur Schlichtung und Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Parteivorstand sowie zwischen Gliederungen sind in der Schiedsgerichtsordnung festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 20 Einreichung der Wahlvorschläge und Wahlordnung (1) Der Parteivorstand reicht die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Europäischen Parlament ein. (2) Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Volksvertretungen in den Ländern ein. Dies gilt für die Listen- wie für die Wahlkreisvorschläge. 10 (3) Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für kommunale Wahlen ein. (4) Das Verfahren über Wahlen für Parteiämter und die Bewerber auf öffentliche Mandate ist in der Wahlordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 8. Januar 2024 in Berlin beschlossen. 

BSW als Partei gegründet

Die neue Partei »Bündnis Sahra Wagenknecht  - Für Vernunft und Gerechtigkeit« hat sich in Berlin formiert und eine neue Führung bestimmt. Namensgeberin Sahra Wagenknecht führt die Partei nun zusammen mit Amira Mohammed Ali an. 

Stellvertretender Vorsitzender ist der Unternehmer und Hochschulprofessor Shervin Haghsheno, Generalsekretär der Bundestagsabgeordnete Christian Leye, Schatzmeister der Unternehmer Ralph Suikat und Geschäftsführer der ehemalige Linken-Geschäftsführer in Nordrhein-Westfalen Lukas Schön.

Der BSW-Gründungsparteitag ist für den 27. Januar in Berlin geplant.

44 Mitglieder haben am Vormittag des 8.1. 2024 die Partei formal gegründet. S

Die neue Partei soll zunächst bei der Europawahl am 9. Juni antreten.

Der ehemalige Linken-Politiker Fabio De Masi und der langjährige SPD-Politiker und frühere Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel sollen die neue Partei in die Europawahl führen. Wagenknecht will nicht ins Europaparlament - und sagte, sie werde auch bei den Landtagswahlen nicht antreten.

Auch bei den Landtagswahlen im September in Thüringen, Sachsen und Brandenburg will BSW antreten. »Wir sind zuversichtlich, bei allen drei Wahlen mit kompetenten Landeslisten anzutreten«, sagte Wagenknecht bei einer Pressekonferenz nach der Gründungsveranstaltung. Es gehe für die Partei nun darum, »kontrolliert und langsam zu wachsen«.

Zunächst 450 Mitglieder aufnehmen

Konkret bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt 450 Menschen aufgenommen werden sollen.

Dies soll laut Wagenknecht in den nächsten Tagen geschehen. Danach werde man Interessenten nahelegen, zunächst Unterstützer zu werden, um sie kennenzulernen.

Wagenknecht sagte, man müsse aufpassen, nicht in die Falle zu tappen, Menschen aufzunehmen, die sich nicht konstruktiv beteiligten oder in eine ganz andere Richtung wollten als in den Gründungsdokumenten der Partei vorgesehen.

»Deshalb müssen wir ein bisschen genauer hingucken, wer wird bei uns Mitglied«, sagte sie.

Man habe eine Mammutaufgabe vor sich: Man müsse einen bundesweiten Wahlkampf und drei landesweite Wahlkämpfe bestreiten und gleichzeitig Parteistrukturen aufbauen.

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