Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit

Bundessatzung 

Präambel

Das Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit ist eine demokratische Partei, die sich für die Rückkehr der Vernunft in die Politik einsetzt. Wir sind davon überzeugt, Deutschland braucht eine starke, innovative Wirtschaft und soziale Gerechtigkeit, Frieden und fairen Handel, ebenso wie eine offene Diskussionskultur und den Respekt vor der individuellen Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Dies sind die Ziele für die wir uns einsetzen.

 

§ 1 Name und Sitz (1) Die Partei führt den Namen „Bündnis Sahra Wagenknecht –Vernunft und Gerechtigkeit“ und die Kurzbezeichnung „BSW“. Der Sitz der Partei ist Berlin. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gliederungen (Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände) führen den Namen der Partei mit dem Zusatz des Namens des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise des jeweiligen Gebietes. § 2 Zweck Das Bündnis Sahra Wagenknecht –Vernunft und Gerechtigkeit ist eine Partei im Sinne von § 2 Parteiengesetz und Artikel 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Partei hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen, an der politischen Willensbildung des Landes mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie ● die Satzung der Partei, das Programm, sowie die darin niedergelegten Zwecke und Grundsätze, anerkennt, ● die deutsche Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ● das 16. Lebensjahr vollendet hat, und ● weder Mitglied einer anderen Partei ist noch infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Landesverbänden und nachgeordneten Gebietsverbänden. (2) Die Bundespartei führt eine zentrale Datei der Mitglieder. Sie verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder datenschutzkonform, etwa zum Nachweis der Mitgliedschaft, zur Aufstellung von Kandidaten, zur Information und Betreuung der Mitglieder, sowie zum Aufruf zu Kampagnen und Wahlkämpfen. Näheres regelt die vom Parteivorstand zu erlassende Datenschutzordnung 2.


§ 4 Aufnahme der Mitglieder (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) erfolgt gemäß dieser Satzung. Zunächst wird die Mitgliedschaft unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Soweit die Gründung von entsprechenden Gliederungen stattgefunden hat, wird jedes Mitglied entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz auch Mitglied der jeweiligen Gliederung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Mitgliedschaft allein in der Bundespartei. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesvorstand anzuzeigen. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein entsprechender Antrag. Dieser muss schriftlich, in Textform oder elektronisch (z.B. per E-Mail) gestellt werden und muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Mit dem Aufnahmeantrag muss der Bewerber wahrheitsgemäß über frühere Parteimitgliedschaften informieren. (3) Die Aufnahme kann beim Parteivorstand oder beim Vorstand der zuständigen Gliederung beantragt werden. (4) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Bundesvorstand. Der Parteivorstand kann hierbei dem zuständigen Landesverband sowohl für den Einzelfall als auch generell schriftlich Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Parteivorstand bleibt stets entscheidungsbefugt. (5) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im Aufnahmeverfahren“ das Recht, über das Parteileben, öffentliche Aktivitäten und Veranstaltungen der Partei parteiüblich informiert zu werden. Weitergehende Rechte sind mit diesem Status nicht verbunden. (6) Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. (7) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben so ist sie endgültig. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Vorstand der für ihn zuständigen Gliederung. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Parteivorstand oder die vom Parteivorstand über die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern beauftragte Gliederung.

§ 5 Gastmitglieder (1) Es besteht die Möglichkeit eine Gastmitgliedschaft zu beantragen die Regelungen des § 4 finden auf die Gastmitgliedschaft entsprechend Anwendung. (2) Neben den Rechten der Mitglieder im Aufnahmeverfahren gemäß § 4 Absatz 5 können den Gastmitgliedern von der zuständigen Gliederung mit Zustimmung des Parteivorstandes auch die folgende Rechte eingeräumt werden: das Recht zur Teilnahme und das Rederecht, sowie das Antragsrecht bei den Mitgliederversammlungen der jeweils zuständigen Gliederung. Weitergehende Rechte, insbesondere das aktive und das passive Wahlrecht kann Gastmitgliedern nicht eingeräumt werden. 3 (3) Die Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet in den folgenden Fällen: a. Austritt, b. Mitgliedschaft des Mitglieds in einer anderen Partei, c. Beitritt zu einer anderen, mit einer parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe der BSW im jeweiligen Gremium in unmittelbarem Wettstreit stehenden parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe, d. rechtskräftiger Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, e. Aufgabe des deutschen Wohnsitzes bei Mitgliedern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, f. Ausschluss nach § 14 Absatz 4, g. Schuldhafte unterlassende Beitragszahlung nach § 2 Finanzordnung, h. Tod. (2) Mitglieder sind jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Parteivorstand zu erklären. (3) Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. (4) Nach einem Parteiausschluss ist der Widereintritt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Ein Wiedereintritt erfordert zudem die vorherige Zustimmung der für das Mitglied zuständigen Gliederung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen der für ihn zuständigen Gliederungen, zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit, über die Ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

 

§ 8 Gliederung (1) Die Partei gliedert sich in den Bundesverband und Gliederungen (Landesverbände und ihnen nachgeordnete Gebietsverbände). Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände können mit Zustimmung des Parteivorstands gebildet werden. (2) Jede Gliederung muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Gliederungen regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen. Die Satzungen der Gliederungen dürfen zu den Bestimmungen dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen. Sie bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung des Parteivorstandes oder 4 des jeweiligen Landesvorstandes. Es können Mustersatzungen für die Gliederungen vom Parteivorstand erlassen werden. (3) Die Gliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. Verletzen Gliederungen diese Pflichten, sind der Parteivorstand oder der zuständige Landesvorstand berechtigt und verpflichtet sie zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern und auf die möglichen Ordnungsmaßnahmen nach § 14 hinzuweisen. (4) Die Gliederungen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen und auf Anfrage des Parteivorstandes die Bundespartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. Der Parteivorstand bestimmt die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Zeiträume, die Inhalte für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.

 

§ 9 Organe der Bundespartei Die Organe der Bundespartei sind ● der Parteitag, ● der Parteivorstand sowie die Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt lediglich einmal am 08.01.2024.

 

§ 10 Parteitag (1) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. (2) Der Parteitag muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammentreten. Die Einberufung erfolgt durch den Parteivorstand mit einer Frist von einem Monat. Die Einberufung erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) an sämtliche Mitglieder bzw. im Falle eines Delegiertenparteitages an die stimmberechtigten Mitglieder (es genügt jeweils die nachweislich rechtzeitig abgesandte Nachricht). In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei außerordentlichen Anlässen kann die Frist unter Angabe der Gründe bis auf eine Woche verkürzt werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag hat der Parteivorstand allen Mitgliedern den Entwurf der Tagesordnung mitzuteilen, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage der Partei. Die endgültige Tagesordnung wird auf dem Parteitag beschlossen. (3) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch die Parteivorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: 1. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden, 2. durch Beschluss der Bundestagsfraktion, 3. durch Beschluss des Parteivorstandes. Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 3 Tage verkürzt werden. 5 (4) Der Parteitag kann auch als virtueller Parteitag einberufen werden, an dem einzelne oder alle Mitglieder, bzw. Delegierten ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung teilnehmen und ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Rederecht und das Recht auf Stimmrechtsausübung, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Statt eines virtuellen Parteitages ist ein Präsenzparteitag einzuberufen, wenn dies schriftlich beantragt wird: (a) durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden (b) von mindestens einem Drittel der als Delegierte gewählten Mitglieder. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach der Einberufung des virtuellen Parteitages beim Parteivorstand eingehen. In diesem Fall wird der Parteitag nach Absatz 2 neu einberufen. Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr muss ein Bundesparteitag als Präsenzparteitag stattfinden, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. (5) Der Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Parteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Parteitages. (6) Zur Vorbereitung des Parteitages benennt der Parteivorstand ein Tagungspräsidium, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, eine Mandatsprüfungskommission. Die Aufgaben und Arbeitsweisen dieser Gremien sind in der Geschäftsordnung und der Wahlordnung zu regeln. Über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien entscheidet der Parteitag. (7) Der Parteivorstand entscheidet, ob der Parteitag als Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) tagt. . Im Falle eines Delegiertenparteitages sind folgende Mitglieder stimmberechtigt: a. die Delegierten der Landesverbände, b. die Landesvorsitzenden, sowie c. die Mitglieder des Parteivorstands (8) Im Falle eines Delegiertenparteitags besteht der Delegiertenkörper aus 660 Mitgliedern. (9) Die Aufschlüsselung der 660 Delegierten auf die Landesverbände ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: (a) Die Mitgliederzahl in den Landesverbänden ist mit 330 mal zu nehmen und durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Landesverbände zu teilen. Für die Berechnung ist jeweils die Mitgliederzahl maßgebend, die für den 31.12. des Vorjahres festgestellt wird, in dem der Parteivorstand neu gewählt wird. (b) Die für die Partei bei der letzten Bundestagswahl im Gebiet eines jeden Landesverbandes abgegebene Zahl der Zweitstimmen ist mit 330 mal zu nehmen und durch die Gesamtzahl der bei der letzten Bundestagswahl für die Partei im Bundesgebiet abgegebenen Zweistimmen zu teilen. (c) Die Delegiertenzahl jedes Landesverbandes wird aus der Summe der sich nach (a) und (b) nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ergebenden Zahlen ermittelt. (10) Antragsberechtigt zum Parteitag sind 6 (a) der Parteivorstand (b) die Landesvorstände (c) die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände (d) 500 Mitglieder der Partei, wobei ihr Antragsrecht auf Sachfragen beschränkt ist. Sachanträge auf dem Parteitag können nur von mindestens 15 stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Sekretariat des Tagungspräsidiums einzureichen. Geschäftsordnungsanträge auf dem Parteitag können mündlich stellen: - jeder stimmberechtigte Delegierte - die Antragskommission - der Parteivorstand. (11) Dem Parteitag ist vorbehalten über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien zu beschließen. Der Parteitag wählt u.a. den Parteivorstand. Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer (Revisoren), die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. (12) Gäste können vom Parteivorstand als Teilnehmer des Parteitages zugelassen werden. Gäste haben kein Stimmrecht. (13) Der Parteitag wird durch einen Parteivorsitzenden oder den Generalsekretär eröffnet. Diese Person leitet zudem die Wahl der Tagungsleitung durch den Parteitag ein. Die Vorschläge zur Wahl und deren Anzahl werden durch den Parteivorstand festgelegt. Das Versammlungsprotokoll wird durch den Versammlungsleiter und ein von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer beurkunden die getroffenen Beschlüsse.

 

§ 11 Parteivorstand (1) Der Parteivorstand leitet die Partei. Er führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Parteitags. (2) Der Parteivorstand besteht aus (a) Dem Präsidium, und zwar - dem Parteivorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Parteivorsitzenden - bis zu drei stellvertretenden Parteivorsitzenden - dem Generalsekretär - dem Bundesgeschäftsführer - dem Bundesschatzmeister (b) einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder (Beisitzer) (c) Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden Sollen. 7 (3) Die Wahl des Parteivorstandes durch den Parteitag erfolgt in der Regel in jedem zweiten Jahr. Wenn in einem Kalenderjahr keine Wahl des Parteivorstandes stattgefunden hat, muss diese spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr auf einem Parteitag stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Parteivorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Parteitages statt. (4) Der Parteivorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Das Präsidium erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben im Sinne der Beschlüsse des Parteivorstandes, sowie die laufende politische und organisatorische Geschäftsführung der Partei. Das Präsidium bereitet die Parteivorstandssitzungen vor und ist verpflichtet, den Parteivorstand über alle Maßnahmen und Beschlüsse zu informieren. Das nähere zur Arbeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Parteivorstandes. (7) Der Parteivorstand entscheidet, ob seine Sitzung in Präsenz, hybrid oder rein virtuell stattfindet. (8) Zur Unterstützung seiner Arbeit, der Arbeit der anderen Organe und Gremien der Bundespartei sowie der Landesverbände unterhält der Parteivorstand eine Geschäftsstelle. (9) Der Parteivorsitzende oder die Parteivorsitzenden, der Generalsekretär, der Bundesgeschäftsführer und der Bundesschatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter der Bundespartei (Vorstand gemäß § 26 BGB). Rechtsgeschäfte, durch welche die Bundespartei verpflichtet wird, werden von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB oder auf Grund der von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB erteilten Vollmachten abgeschlossen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 20.000 Euro können auch von einem Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB verbindlich für die Partei abgeschlossen werden.

 

§ 12 Expertenrat Der Parteivorstand kann zur sachgemäßen Bearbeitung komplexer Themenschwerpunkte und Programmfragen für einen konkreten Zeitraum Expertenräte einberufen, die ihm beratend zu Seite stehen. Mitglieder des Expertenrats müssen nicht Mitglieder der Partei sein. Sie können jederzeit vom Parteivorstand abberufen werden.

 

§ 13 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Auf das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen finden die Bestimmungen der Wahlgesetze, die Bestimmungen dieser Satzung und die Bestimmungen der Satzung der zuständigen Gliederungen Anwendung. (2) Die Wahl zur Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch Mitgliederversammlungen oder durch besondere oder allgemeine Vertreterversammlungen. Wahlberechtigt sind dabei nur diejenigen Mitglieder, die für die Wahl zu der Volksvertretung wahlberechtigt sind. 8 (3) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

 

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei können mit Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied geahndet werden, sofern der Partei ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Absatz 5 Parteiengesetz zu beachten (2) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden: ● Verwarnung, ● der Aberkennung von Parteiämtern, ● der zeitweiligen Aufhebung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, ● der Aberkennung sonstiger Mitgliedschaftsrechte sowie ● dem Ausschluss aus der Partei. (3) Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen. (4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Parteivorstand oder der für das Mitglied zuständige Vorstand des Landesverbandes bzw. der nachgeordneten Gliederung beim zuständigen Schiedsgericht. (5) Ein Mitglied, das von Ordnungsmaßnahmen betroffen ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht Einspruch einlegen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Der Parteivorstand oder der Vorstand der jeweiligen Gliederung kann in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

 

§ 15 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen (1) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei kann der Parteivorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen anordnen. Als schwerwiegender Verstoß ist es zu werten, wenn die Gliederungen die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane trotz wiederholter Aufforderung nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. (2) Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind die Auflösung und der Ausschluss der Gliederung sowie die Amtsenthebung des Vorstands derselben. (3) Die Ordnungsmaßnahme muss auf dem nächsten Parteitag bestätigt werden, andernfalls tritt sie außer Kraft. 9 (4) Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme ist für die betroffene Gliederung innerhalb eines Monat nach Zugang der Entscheidung möglich. Der Einspruch muss beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht einlegen werden. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. Statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme kann das Schiedsgericht kann auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

 

§ 16 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung kann der Parteitag mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Dies gilt nicht für Änderungen der Wahlordnung, Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden können.

 

§ 17 Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann der Parteitag mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. In dem Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung ist auch über das Vermögen der Partei zu entscheiden. (2) Ein Beschluss über die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei muss durch eine Urabstimmung unter Teilnahme aller Mitglieder bestätigt werden. In dem Beschluss ist überdies das Verfahren der Urabstimmung nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 Parteiengesetz zu regeln. (3) Landesverbände und nachgeordnete Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Parteitages bedürfen.

 

§ 18 Finanzen Die Finanzen der Partei, der Landesverbände und nachgeordneter Gebietsverbände werden in der Finanzordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist. Darin werden auch die Mitgliedbeiträge geregelt.

 

§ 19 Schiedsgerichtsordnung Bestimmungen zur Schlichtung und Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Parteivorstand sowie zwischen Gliederungen sind in der Schiedsgerichtsordnung festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 20 Einreichung der Wahlvorschläge und Wahlordnung (1) Der Parteivorstand reicht die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Europäischen Parlament ein. (2) Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Volksvertretungen in den Ländern ein. Dies gilt für die Listen- wie für die Wahlkreisvorschläge. 10 (3) Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für kommunale Wahlen ein. (4) Das Verfahren über Wahlen für Parteiämter und die Bewerber auf öffentliche Mandate ist in der Wahlordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 8. Januar 2024 in Berlin beschlossen.