Hat sich Ex SPD Wirtschaftsminister Gabriel für Strafvereitelungs-Hilfe für den Fleischfabrikanten Tönnies kaufen lassen

Der Lobbyismus könnte hier die Grenze zur Strafbarkeit überschritten haben - Ermittlung wäre angebracht 

Der frühere SPD-Chef und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel steht wegen seiner Beratertätigkeit für den Fleischkonzern Tönnies massiv in der Kritik. Vor allem in den eigenen Reihen herrscht Unverständnis.

Die damalige Nähe von Gabriel zur Top Wirtschaft ist unbestritten und steht zurecht am Pranger.. 

Nun bringt ein Brief von Robert Tönnies, Neffe von Clemens Tönnies, neuen Ärger in die Debatte. Robert Tönnies ist Miteigentümer des Schlachtbetriebs und wollte in einem Brief, der der "Bild"-Zeitung vorliegt, offenbar die Tätigkeit Gabriels im Betrieb verhindern.

Er "warne dringend" davor, Gabriel einzustellen - und hegt einen bösen Verdacht: "Es stellt sich nämlich immer wieder die Frage, ob die Beschäftigung eine nachträgliche Belohnung für die Vorteile des Unternehmens in der Zeit der Regierungstätigkeit sein kann", schreibt Tönnies in dem Brief.

Der Brief ist auf den 26. Februar 2020 datiert.

Der Verdacht: Gabriel könnte in einem Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2016 gegen zur Tönnies-Gruppe gehörende Firmen geholfen haben, die Verfahren einzustellen, die Beratertätigkeit sei praktisch seine "Belohnung" dafür.

Es ist Aufgabe der angeblich unabhängigen Justiz diesen Vorgang zu prüfen  und die mögliche Intervention  von Gabriel transparent zu machen.

Dann ginge es nicht nur um das Absahnen eines Ex Ministers im Rahmen einer "Beratertätigkeit"  sondern um mögliche Strafvereitelung im Amt oder gar um Bestechlichkeit. 

Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer rechtswidrigen Straftat. Geschütztes Rechtsgut ist demgemäß nach herrschender Ansicht die Strafrechtspflege in ihrer Aufgabe, Strafen zu verhängen und zu vollstrecken. Die Strafvereitelung ist in § 258 StGB geregelt. Dabei werden sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung (Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB) als auch die Vereitelung der Strafvollstreckung (Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB) erfasst.[1][2] In der Umgangssprache wird Strafvereitelung oft mit Vertuschung gleichgesetzt.

Strafvereitelung ist wie auch die Begünstigung, die Hehlerei und die Geldwäsche, ein Anschlussdelikt. Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Vergehen), wobei die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Das Delikt ist ein Offizialdelikt und § 258a StGB rechnet zu den unechten Amtsdelikten. Die Tat ist anders als die Hehlerei nach § 257 StGB ein Erfolgsdelikt mit Strafbarkeit des Versuchs.[3]

Für eine vollendete Strafvereitelung muss die Bestrafung eines anderen, des Vortäters, ganz oder zum Teil vereitelt werden. Vereiteln bedeutet dabei keine endgültige Verhinderung. Es reicht, dass die Strafverfolgung oder Maßnahme für eine geraume Zeit verhindert wird.[4] Notwendig ist eine rechtswidrige Vortat, die auch fahrlässig begangen worden sein kann. Täter der Strafvereitelung kann niemals der Täter der Vortat (so auch § 258 Abs. 5 StGB) sein, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lateinisch niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Die Vereitelung kann auf alle denkbaren Arten und Weisen erfolgen, beispielsweise durch Behinderung der Ermittlungsarbeiten oder durch Verbergen des Straftäters. Andererseits stellt die Norm nicht auf Kenntnis der Vereitelungsmaßnahme beziehungsweise Einvernehmen des Vortäters ab.[3] Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Vortat dem Vortäter einen Vorteil gebracht hat.[5] Nicht zum Schutzzweck der Norm gehören jedoch Handlungen wie die ärztliche Behandlung des Täters oder die Lebensmittelversorgung im üblichen Geschäftsbetrieb. Möglich ist auch die Vereitelung durch Unterlassen. Dafür müsste der Täter der Strafvereitelung eine Garantenstellung für die Strafverfolgung innehaben. In der Regel obliegt diese Garantenstellung nur den Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, so dass in solchen Fällen ohnehin Strafvereitelung im Amt anwendbar ist. Dieser Tatbestand, der die materiell-rechtliche Absicherung des Legalitätsprinzips darstellt, sieht einen erhöhten Strafrahmen vor. Strafvereitelung, nicht Strafvereitelung im Amt, liegt aber z. B. vor, wenn Bedienstete von Subventionsbehörden die nach dem Subventionsgesetz vorgeschriebene Mitteilung eines Subventionsbetrugs­verdachts unterlassen. Gleiches gilt für Verwaltungsbehörden, die entgegen § 116 AO den Verdacht von Steuerstraftaten nicht den Finanzbehörden mitteilen.

Gegenüber der rechtspoulistischen  "Bild"  der Springer-Oligarchie streitet Gabriel die Vorwürfe ab: Dies sei "Quatsch" und "Unsinn".

Mit dem Thema habe er rein gar nichts zu tun gehabt: "Ich glaube, ich war noch nicht mal mehr im Amt, als das entschieden wurde", so Gabriel weiter - doch das stimmt nicht:

Das Verfahren wurde am 19.10.2016 eingestellt, Gabriel war bis zum 26. Januar 2017 Bundes-Wirtschaftsminister. Danach wechselte Gabriel an die Spitze des Außenministeriums.

Es ist also eine glatte Unwahrheit, die Gabriel hier als Schutzbehauptung auffährt. 

Das Verfahren gegen Gesellschaften der Clemens-Tönnies-Gruppe wurde seinerzeit  eingestellt – Bußgelder in Höhe von 128 Mio. Euro entfallen in Folge von Umstrukturierungen. Das könnte in diesem Kontext durchaus als mögliche bewusste Trickserei im Gesamtkontext des Verfahrens ausgelegt werden.

Das Bundeskartellamt hat die Bußgeldverfahren gegen zwei Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe eingestellt, die zum Tönnies Imperium gehören. Die gegen die Böklunder Plumrose GmbH & Co. KG, Böklund, sowie die Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, Bremen, erlassenen Bußgeldbescheide über insgesamt 128 Mio. Euro sind infolge konzerninterner Umstrukturierungen gegenstandslos geworden. Die Zur Mühlen-Gruppe selbst ist eine Beteiligungsgesellschaft von Herrn Clemens Tönnies sen.

Das Bundeskartellamt hatte am 15. Juli 2014 Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 338 Mio. Euro gegen 21 Wursthersteller sowie gegen 33 verantwortlich handelnde Personen verhängt (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 15. Juli 2014). Gegen elf Unternehmen und 15 Personen wurden die Verfahren mittlerweile durch rechtskräftige Bußgeldbescheide (in Höhe von insg. ca. 71 Millionen Euro) abgeschlossen. Gegen die darüber hinaus verhängten Bußgelder wurden Einsprüche eingelegt.

Im vorliegenden Fall wurden nach Einlegung des Rechtsmittels wesentliche Vermögensgegenstände der Böklunder Plumrose GmbH & Co KG und der Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG auf andere Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe übertragen. Die beiden Gesellschaften sind anschließend erloschen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hätten dieses Ergebnis gerne vermieden. Allerdings hat die Umstrukturierung innerhalb der Zur Mühlen-Gruppe dazu geführt, dass ein Anspruch auf Zahlung der Bußgelder nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die bislang im Gesetz bestehende Regelungslücke (sog. „Wurstlücke“) hat dies möglich gemacht. Wir prüfen derzeit weitere Vorgänge, bei denen ebenfalls hohe Beträge ausfallen könnten. Da solche Fälle eine effektive Kartellverfolgung gefährden, haben wir auf eine Gesetzesänderung gedrängt. Ich begrüße es daher sehr, dass das Bundeskabinett einen entsprechenden Entwurf für die anstehende Kartellrechtsnovellierung verabschiedet hat. Dadurch wird eine Unternehmensverantwortlichkeit eingeführt, die sich am europäischen Vorbild orientiert. Nur wenn auch lenkende Konzernmütter für die Bußgelder mit einstehen müssen, können die Wirkungen von Sanktionen gegenüber Großunternehmen gesichert und Umgehungslösungen verhindert werden.“

Das Bundeskabinett hat am 28. September 2016 einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf für eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Dieser sieht eine Angleichung an die im europäischen Recht bereits vorhandene unternehmensbezogene Sanktion vor. Danach erstreckt sich die Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen auf rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger der ursprünglich verantwortlichen Gesellschaft sowie auf die lenkende Konzernmutter. Das gilt aber leider erst seitdem. 

Das Vorgehen des Bundeskartellamtes ist auch deshalb pikant, weil es dem Wirtschaftsministerium von Sigmar Gabriel damals  zugeordnet war bzw. trotz formaler Unabhängigkeit  unterstand. 

Das Bundeskartellamt (BKartA) ist eine deutsche Wettbewerbsbehörde.

Es ist eine dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeordnete, selbständig arbeitende Bundesoberbehörde.

Nach über 40 Jahren in Berlin verlagerte die Behörde ihren Sitz im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes am 1. Oktober 1999 nach Bonn. Lässt es sich in der rheinischen Provinz fernab der Hauptstadt  im Dunkeln besser Munkeln?  Amtierender Präsident seit Dezember 2009 ist Andreas Mundt.[1][2]