Petitionsausschuß: Hartz IV-Rebellin Hannemann fordert die Abschaffung aller Sanktionen für Betroffene
Die Hartz-IV-Kritikerin Inge Hannemann hat im Bundestag eindringlich für die Abschaffung von Sanktionen für Langzeitarbeitslose geworben. Finanzielle Strafen etwa wegen des Versäumens von Jobcenter-Terminen machten arm, krank und grenzten die Betroffenen noch mehr aus, sagte die derzeit suspendierte Jobcenter-Mitarbeiterin aus Hamburg am Montag vor dem Petitionsausschuss.
Die Bundesregierung entgegnete, eine Gewährung von Sozialleistungen müsse an eigene Anstrengungen geknüpft bleiben. Der Ausschuss beriet eine Petition Hannemanns gegen Hartz-IV-Sanktionen.
Die Beratung wurde von zahlreichen Unterstützern Hannemanns verfolgt.
"Wir leben in einem Sozialstaat, in dem Menschen durch Leistungskürzungen in existenzielle Not bis hin zur Obdachlosigkeit getrieben werden", sagte sie. Die Sanktionen wirkten demotivierend, viele Menschen kapselten sich dadurch noch mehr ab. Jobcenter-Mitarbeiter könnten aus Überlastung nicht auf Gründe und Motive der Menschen achten.
Hannemann war als "Hartz-IV-Rebellin" bekannt geworden. Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger, die nicht zu Terminen erscheinen oder Jobangebote ablehnen, sind für sie ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Mit dem Jobcenter Hamburg befindet sich Hannemann derzeit im Rechtsstreit. Vor dem Arbeitsgericht wehrt sie sich dagegen, dass sie wegen ihrer Attacken suspendiert wurde.
Wenn der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages die Petition annimmt, muß sich die Bundesregierung mit dem Thema befassen.
Gerichte haben schon oftmals die Gültigkeit solcher Sanktionen in Frage gestellt - doch die CDU-SPD- Groko- Regierung will von diesen menschenverachtenden Praktiken trotzdem grundsätzlich nicht ablassen. ..
Bei Verzicht auf Sanktionen gäbe es keine Möglichkeit, "darauf hinzuwirken, dass jemand, der die Leistung in Anspruch nehmen möchte, auf Mitwirkung verpflichtet ist", sagte die Parlamentarische Arbeits-Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller (SPD).
Mitschnitt der Anhörung von Hannemann im Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
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Zur Erinnerung: Hartz IV - Sanktionen grundsätzlich verboten!
Immer wieder bekommt man zu hören, wie es Hartz IV Empfängern ergeht, wie dreist man im Jobcenter seitens der Mitarbeiter ist und wie man sich auch über bestehende Gesetze hinwegsetzt. Es wurde zwar immer und immer wieder darüber berichtet, das gemäß eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 Sanktionen gegen Hartz IV Empfänger unzulässig sind, doch scheint es den verantwortlichen weitestgehend egal zu sein. Mir ist bei der Suche nach entsprechenden Texten etwas in die Hände gefallen, das sich jeder, der in irgendeiner Weise davon betroffen ist oder in nächster Zeit betroffen sein könnte, sich das ganze ausdruckt, denn es wird ziemlich hilfreich sein, wenn man damit den zuständigen Sachbearbeiter darüber aufklärt, das er unter Umständen gerade einen Rechtsbruch begeht.Dass das unter Umständen natürlich rechtliche Folgen für den jeweiligen Sachbearbeiter haben kann, sollte man der Fairness halber erwähnen.
Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.02.2010 nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden. Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht.
In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein.
In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:
- der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)
- die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)
- der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)
- das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)
Sanktionen sind nach dieser Entscheidung also nur noch möglich, wenn Spielräume oberhalbdes Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt. Mittels der obigen Begründung können Sanktionierte jetzt vor den Sozialgerichten ihre Ansprüche geltend machen. Das Erpressungsmittel der Bundesregierung zur Zwangsarbeit, mit der Folge des Lohndumpings und der Vernichtung von Arbeitstarifen, ist damit Vergangenheit.
Im Jahr 2010 hat jedoch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch“ auf den Weg gebracht. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über das stets zu gewährleistende Existenzminimum (Regelsatz plus KdU etc.) wurden hierin vorsätzlich mißachtet. Als „vorsätzlich“ bezeichnet deshalb, weil die Regierung über die erforderliche juristische Kompetenz verfügt.
Nicht zufällig brach direkt nach der Urteilsverkündung eine Hetzkampagne gegen Hilfsbedürftige aus. Mit der Manipulation „Arbeitsanreize schaffen“ (damit sind vor allen Dingen Sanktionen gegen „faule“ Hilfsbedürftige gemeint) trieb man einen tiefen Keil in die Gesellschaft.
Die Bundesregierung ignoriert die Entscheidung des obersten Gerichtes der BRD und hebt die Sanktionsmöglichkeiten nicht auf, sondern verschärft diese sogar mit dem neuen Gesetz. Sie trägt somit die Verantwortung dafür, dass Hunderttausende zukünftig noch einfacher um ihre Ansprüche betrogen werden können.
Jeder von Sanktionen Betroffene sollte daher prüfen, ob er neben der Klage gegen seine Sanktion nicht auch noch eine Anzeige wegen Unterschlagung für richtig hält.
Helmstedt, März 2011, Roswitha & Ulrich Engelke (Verfasser)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html