BVG kippt rassistisches Kopftuchgesetz 

Seit 2003 hatte das Kopftuchgesetz in zahlreichen Bundesländern Muslime diskreditiert und benachteiligt, die beispielsweise im Öffentlichen Dienst als Lehrer ein Kopftuch aus religiösen Gründen getragen hatten.  

Acht vorwiegend CDU regierte und vorwiegend westdeutsche Länder hatten ein solches rassistisches Gesetz geschaffen.

 Das Bundesverfassungsgericht (BVG) korrigiert offensichtlich sein Kopftuchurteil von 2003 und stärkt die Rechte Kopftuchträgerinnen im Schuldienst. Eine pauschale Nenachteiligung von Muslimen verstoße gegen die Religionsfreiheit und die Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Religionsgemeinschaften.

 

Hintergrund der Meinungsänderung ist, dass 2003 der Zweite Senat unter dem damaligen Vorsitzenden Winfried Hassemer zuständig war. Der entschied damals im sogenannten Ludin-Urteil, dass ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen nur erlassen werden dürfe, wenn die Länder zuvor ein entsprechendes Gesetz verabschiedet haben. Der Zweite Senat sprach den Ländern aber das Recht zu, auch vorsorglich eine Regelung zu treffen. Dies soll nun nicht mehr gelten. Allerdings wurde den Ländern 2003 Spielraum gegeben: Sie könnten allen Lehrern das Recht einräumen, religiöse Kleidung oder Symbole zu tragen oder aber alle religiösen Symbole ausschließen.

 

Tatsächlich war dieses Gesetz aber rassistisch, weil es muslimische Symbole bei Lehrern an Schulen damit untersagte - christliche und jüdische aber nicht.

Zum Teil wurden durch dieses CDU - Gesetz christliche Symbole hingegen sogar ausdrücklich privilegiert.    

Auch die Nazis hatten ihren Rassismus zum Teil hinter Religionsfeindlichkeit versteckt. So wurden Juden juristisch benachteiligt. Auch damals zielten die Rassegesetze der Nazis aber nicht auf die Religion oder Religionsfreiheit sondern auf die hinter der Religion vermeintlich befindliche und behauptete Ethnie oder Rasse dieser Juden und Jüdinnen.

Das 12 Jahre geltende Gesetz hätte nur dann keinen rassistischen Charakter gehabt, wenn Lehrern auch andere religiöse Symbole aller Weltreligionen verboten worden wären. So hätte auch das Kreuz der Christen, Jesusbildnisse oder die  Kipa als Kopfbedeckung von Juden oder der Davidstern  ausdrücklich verboten werden müssen. Dann hätte das Gesetz alle Religionen und dahinter vermutete Ethnien im gleichen Maße getroffen und nicht Muslime einseitig benachteiligt. Das ist aber ausdrücklich nicht so gemacht worden.

 

So auch in Nordrhein-Westfalen. In diesem Bundesland herrscht ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Unterricht, Symbole der christlichen Tradition sind aber möglich. Hiergegen klagten zwei Lehrerinnen muslimischen Glaubens. Die sind angestellt und keine Beamtinnen. Deshalb wurden ihre Fälle zunächst vom Bundesarbeitsgericht entschieden – sie hatten nichts mit dem Beamtenrecht zu tun. Die Lehrerinnen wollten ein Kopftuch beziehungsweise eine Mütze als Kopfbedeckung tragen. Das wurde ihnen untersagt. Das Bundesarbeitsgericht billigte in den Jahren 2008 und 2009 das Verbot. Die betroffenen Frauen legten hiergegen 2010 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ein. Nun war der Erste Senat zuständig. 

Langer Zeit hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht  mit der Sache beschäftigt und die Sache so verschleppt. Jetztwar das BVG gezwungen endlich Flagge zuzeigen udn das Gesetz so zu kippen. Es lässt aber weiterhin Ausnahmen zu. Wenn sich die Mehrheit der Eltern gestört fühle, könne es trotzdem angewendet werden. 

Vergleicht man diesen Passus wieder mit damaligen Gesetzen gegen Juden, so ist auch diese Ausnahme diskriminierend und nicht hinnehmbar. Es muß sich nur ein ausreichend großer "Pöbel" gegen Muslime oder Juden bilden und schon ist das diskriminierende Verhalten in der Interpretation des BVG wieder hinzumehmen. Das kann es nicht sein auch diese Hintertür für "verkappte Rassisten"muß schnell wieder geschlossen werden.